Mindestlöhne in der EU
Vorwort/Präambel
(1) Zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union, insbesondere der Angemessenheit der Mindestlöhne der Arbeitnehmer, um zur sozialen Aufwärtskonvergenz beizutragen und die Lohnungleichheit zu verringern, wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen geschaffen für
a) die Angemessenheit von gesetzlichen Mindestlöhnen mit dem Ziel, angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen zu erreichen;
b) die Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung;
c) die Verbesserung des effektiven Zugangs der Arbeitnehmer zum Recht auf Mindestlohnschutz, sofern dies im nationalen Recht und/oder in Tarifverträgen festgelegt ist.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Autonomie der Sozialpartner sowie deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen.
(3) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 5 AEUV berührt diese Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Höhe von Mindestlöhnen sowie die Entscheidung der Mitgliedstaaten, gesetzliche Mindestlöhne festzulegen, den Zugang zum tarifvertraglich garantierten Mindestlohnschutz zu fördern oder beides zu tun.
(4) Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt in voller Übereinstimmung mit dem Recht auf Tarifverhandlungen. Diese Richtlinie darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte sie einen Mitgliedstaat
a) in dem die Lohngestaltung ausschließlich tarifvertraglich geregelt ist, zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns;
b) dazu, Tarifverträge für allgemein verbindlich zu erklären.
(5) Die Rechtsakte, mit denen ein Mitgliedstaat die Maßnahmen in Bezug auf Mindestlöhne von Seeleuten durchführt, die regelmäßig von der Gemeinsamen Seeschifffahrtskommission oder einem anderen vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamts ermächtigten Gremium festgelegt werden, unterliegen nicht Kapitel II dieser Richtlinie. Diese Rechtsakte lassen das Recht auf Tarifverhandlungen und die Möglichkeit, höhere Mindestlöhne festzulegen, unberührt.
Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer in der Union, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Mindestlohn“ das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Mindestentgelt, das ein Arbeitgeber, auch im öffentlichen Sektor, den Arbeitnehmern für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit zu zahlen hat;
2. „gesetzlicher Mindestlohn“ einen gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn mit Ausnahme der tarifvertraglichen Mindestlöhne, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, ohne dass die die Allgemeinverbindlichkeit erklärende Behörde über einen Ermessensspielraum bezüglich des Inhalts der anwendbaren Bestimmungen verfügt;
3. „Tarifverhandlungen“ alle Verhandlungen gemäß dem nationalen Recht und im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits zur Festlegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen;
4. „Tarifvertrag“ eine schriftliche Vereinbarung über Bestimmungen zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die von den Sozialpartnern geschlossen wird, die gemäß dem nationalen Recht und im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten im Namen von Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern Verhandlungen führen können, einschließlich solcher Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden;
5. „tarifvertragliche Abdeckung“ den Anteil der Arbeitnehmer auf nationaler Ebene, für die ein Tarifvertrag gilt, berechnet als das Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag gilt, zu der Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge gemäß dem nationalen Recht und im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten geregelt werden können.
(1) Um die tarifvertragliche Abdeckung zu erhöhen und die Ausübung des Rechts auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der Sozialpartner gemäß dem nationalen Recht und im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten folgende Maßnahmen:
a) Förderung des Auf- und Ausbaus der Kapazitäten der Sozialpartner, Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung insbesondere auf sektoraler oder branchenübergreifender Ebene zu führen;
b) Förderung konstruktiver, zielführender und fundierter Lohnverhandlungen zwischen den Sozialpartnern unter gleichen Bedingungen, bei denen beide Parteien Zugang zu angemessenen Informationen haben, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung wahrnehmen können;
c) gegebenenfalls Schutz der Ausübung des Rechts auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung und Schutz der Arbeitnehmer und Gewerkschaftsvertreter vor Handlungen, durch die sie in Bezug auf ihre Beschäftigung diskriminiert werden, weil sie an Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung teilnehmen oder teilnehmen wollen;
d) zur Förderung von Tarifverhandlungen bei der Lohnfestsetzung gegebenenfalls Schutz von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, die an Tarifverhandlungen teilnehmen oder teilnehmen möchten, vor Eingriffen der jeweils anderen Seite oder ihrer Vertreter oder Mitglieder in ihre Gründung, ihre Arbeitsweise oder ihre Verwaltung.
(2) Darüber hinaus legt jeder Mitgliedstaat, in dem die tarifvertragliche Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80 % liegt, einen Rahmen fest, der die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen schafft, entweder durch Erlass eines Gesetzes nach Anhörung der Sozialpartner oder durch eine Vereinbarung mit diesen. Dieser Mitgliedstaat erstellt außerdem einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen. Der Mitgliedstaat erstellt den Aktionsplan nach Anhörung der Sozialpartner oder im Einvernehmen mit ihnen oder, auf gemeinsamen Antrag der Sozialpartner, nach Maßgabe der Einigung der Sozialpartner. Der Aktionsplan enthält einen klaren Zeitplan und konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Sozialpartner. Der Mitgliedstaat überprüft den Aktionsplan regelmäßig und aktualisiert ihn bei Bedarf. Aktualisiert ein Mitgliedstaat den Aktionsplan, so tut er dies nach Anhörung der Sozialpartner oder im Einvernehmen mit ihnen oder, auf gemeinsamen Antrag der Sozialpartner, nach Maßgabe der Einigung der Sozialpartner. In jedem Fall wird ein Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre überprüft. Der Aktionsplan und seine Aktualisierungen werden öffentlich zugänglich gemacht und der Kommission mitgeteilt.
(1) Die Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen schaffen die erforderlichen Verfahren für die Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne. Bei dieser Festlegung und Aktualisierung werden Kriterien zugrunde gelegt, die zu ihrer Angemessenheit beitragen, mit dem Ziel, einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen, die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern, den sozialen Zusammenhalt und die soziale Aufwärtskonvergenz zu fördern und das geschlechterspezifische Lohngefälle zu verringern. Die Mitgliedstaaten legen diese Kriterien im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten in einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, in Beschlüssen ihrer zuständigen Stellen oder in dreiseitigen Vereinbarungen fest. Die Kriterien müssen klar definiert sein. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer nationalen sozioökonomischen Bedingungen über das relative Gewicht dieser Kriterien, einschließlich der in Absatz 2 genannten Aspekte, entscheiden.
(2) Die nationalen Kriterien nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Aspekte:
a) die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten;
b) das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung;
c) die Wachstumsrate der Löhne;
d) langfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen.
(3) Unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten zusätzlich einen automatischen Mechanismus für Indexierungsanpassungen der gesetzlichen Mindestlöhne auf der Grundlage geeigneter Kriterien und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit Gepflogenheiten anwenden, sofern die Anwendung dieses Mechanismus nicht zu einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns führt.
(4) Die Mitgliedstaaten legen bei ihrer Bewertung der Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne Referenzwerte zugrunde. Zu diesem Zweck können sie auf internationaler Ebene übliche Referenzwerte wie 60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des Bruttodurchschnittslohns und/oder Referenzwerte, die auf nationaler Ebene verwendet werden, verwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesetzlichen Mindestlöhne regelmäßig und rechtzeitig mindestens alle zwei Jahre oder — bei Mitgliedstaaten, die einen automatischen Indexierungsmechanismus gemäß Absatz 3 verwenden — mindestens alle vier Jahre aktualisiert werden.
(6) Jeder Mitgliedstaat bestimmt oder richtet ein oder mehrere Beratungsgremien ein, welche die zuständigen Stellen in Fragen des gesetzlichen Mindestlohns beraten und ermöglicht die Arbeitsfähigkeit dieser Gremien.
(1) Lassen Mitgliedstaaten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Sätze des gesetzlichen Mindestlohns oder Abzüge zu, durch die das gezahlte Entgelt auf ein Niveau unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns gesenkt wird, so stellen sie sicher, dass bei diesen Abweichungen und Abzügen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, wobei der letztere Grundsatz auch einschließt, dass ein legitimes Ziel verfolgt wird.
(2) Diese Richtlinie darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte sie die Mitgliedstaaten, Abweichungen oder Abzüge von den Mindestlöhnen einzuführen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sozialpartner in die Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne rechtzeitig und wirksam so einzubeziehen, dass ihre freiwillige Beteiligung an den Diskussionen während des gesamten Entscheidungsprozesses sichergestellt wird, auch durch die Beteiligung an den in Artikel 5 Absatz 6 genannten Beratungsgremien, insbesondere in Bezug auf:
a) die Auswahl und Anwendung der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Kriterien für die Bestimmung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und für die Festlegung einer automatischen Indexierungsformel und deren Änderung, sofern eine solche Formel vorhanden ist;
b) die Auswahl und Anwendung der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne;
c) die Aktualisierung der Mindestlöhne gemäß Artikel 5 Absatz 5;
d) die Festlegung von Abweichungen und Abzügen bei den gesetzlichen Mindestlöhnen gemäß Artikel 6;
e) die Entscheidungen über die Erhebung von Daten und die Durchführung von Studien und Analysen zur Unterrichtung der an der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns beteiligten Stellen und anderen relevanten Parteien.
Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Einbeziehung der Sozialpartner gegebenenfalls folgende Maßnahmen, um den wirksamen Zugang der Arbeitnehmer zum gesetzlichen Mindestlohnschutz in geeigneter Weise zu verbessern und dabei gegebenenfalls auch seine Durchsetzung zu stärken:
a) Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Kontrollen und Inspektionen vor Ort, die von den Arbeitsaufsichtsbehörden oder den für die Durchsetzung der gesetzlichen Mindestlöhne zuständigen Stellen durchgeführt werden;
b) Ausbau der Fähigkeiten der Durchsetzungsbehörden, insbesondere durch Schulung und Anleitung, proaktiv und gezielt gegen Arbeitgeber, welche die Vorschriften nicht einhalten, vorzugehen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer und ihre Unterauftragnehmer bei der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionsverträgen die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Löhne, das Vereinigungsrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder internationale sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften festgelegt sind, einschließlich des IAO-Übereinkommens Nr. 87 (1948) über Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts und des IAO-Übereinkommens Nr. 98 (1949) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Datenerhebungsinstrumente zur Überwachung des Mindestlohnschutzes vorhanden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle zwei Jahre jeweils vor dem 1. Oktober des Meldejahres folgende Daten und Informationen:
a) Quote und Entwicklung der tarifvertraglichen Abdeckung;
b) Für gesetzliche Mindestlöhne:
c) Für den ausschließlich tarifvertraglich festgelegten Mindestlohnschutz:
Die Mitgliedstaaten, für welche die Meldepflichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten, sind verpflichtet, die unter Ziffer i genannten Daten mindestens zu Branchen-, geografischen und sonstigen Tarifverträgen mit mehreren Arbeitgebern, einschließlich Tarifverträgen die für allgemein verbindlich erklärt werden, zu melden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in diesem Absatz genannten Statistiken und Informationen soweit verfügbar aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter, Behinderung, Unternehmensgröße und Branche.
Die erste Meldung bezieht sich auf die Jahre 2021, 2022 und 2023 und wird vorgelegt bis zum 1. Oktober 2025. Die Mitgliedstaaten können auf Statistiken und Informationen verzichten, die nicht vor dem 15. November 2024 vorliegen.
(3) Die Kommission analysiert die von den Mitgliedstaaten in den Meldungen nach Absatz 2 und in den Aktionsplänen nach Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Daten und Informationen. Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre darüber Bericht und veröffentlicht gleichzeitig die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die gesetzlichen Mindestlöhne und den Mindestlohnschutz, die in allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfsmechanismen, öffentlich zugänglich sind, erforderlichenfalls in der von dem Mitgliedstaat festgelegten relevantesten Sprache, und zwar umfassend und leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, unbeschadet besonderer Formen von Rechtsbehelfen und Streitbeilegungsverfahren, die gegebenenfalls in Tarifverträgen festgelegt sind, bei Verstößen gegen Rechte in Bezug auf gesetzliche Mindestlöhne oder den Mindestlohnschutz, sofern solche Rechte im nationalen Recht oder in Tarifverträgen festgelegt sind, Zugang zu einer wirksamen, rechtzeitigen und unparteiischen Streitbeilegung und Anspruch auf Rechtsbehelfe haben.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter, einschließlich derjenigen, die Gewerkschaftsmitglieder oder in der Arbeitnehmervertretung tätig sind, vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber und vor nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus einer Beschwerde beim Arbeitgeber oder aus Verfahren ergeben, die eingeleitet wurden, um die Einhaltung der Rechte in Bezug auf den Mindestlohnschutz durchzusetzen, sofern solche Rechte im nationalen Recht oder in Tarifverträgen verankert sind und gegen sie verstoßen wurde.
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Rechte und Pflichten zu verhängen sind, sofern diese Rechte und Pflichten im nationalen Recht oder in Tarifverträgen festgelegt sind. In Mitgliedstaaten, in denen es keine gesetzlichen Mindestlöhne gibt, können diese Vorschriften einen Verweis auf Entschädigungen und/oder Vertragsstrafen, die gegebenenfalls in den Vorschriften zur Durchsetzung von Tarifverträgen festgelegt sind, enthalten oder sich auf einen solchen Verweis beschränken. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, einschließlich KMU, von den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie von den einschlägigen Bestimmungen, die bereits in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Gegenstand in Kraft sind, Kenntnis erhalten.
Bis zum 15. November 2029 nimmt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Unionsebene eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Anschließend legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Überprüfung der Durchführung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls gesetzgeberische Änderungen vor.
(1) Diese Richtlinie rechtfertigt nicht eine Verringerung des den Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus, insbesondere nicht die Senkung oder Abschaffung von Mindestlöhnen.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen. Sie ist nicht so auszulegen, als hindere sie einen Mitgliedstaat daran, die gesetzlichen Mindestlöhne anzuheben.
(3) Diese Richtlinie lässt die Rechte unberührt, die Arbeitnehmern durch andere Rechtsakte der Union erteilt worden sind.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen 15. November 2024 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit ihren nationalen Gepflogenheiten geeignete Maßnahmen, um eine wirksame Einbeziehung der Sozialpartner bei der Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen. Hierzu können sie die Sozialpartner ganz oder teilweise mit der Durchführung, einschließlich der Aufstellung des Aktionsplans gemäß Artikel 4 Absatz 2, betrauen, sofern die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen. Dabei unternehmen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen jederzeit eingehalten werden.
(4) Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält eine Beschreibung der Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung dieser Richtlinie.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.