Artikel 9 Vergabe öffentlicher Aufträge — Mindestlöhne in der EU
Gliederung
KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 9 Vergabe öffentlicher Aufträge
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer und ihre Unterauftragnehmer bei der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionsverträgen die geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Löhne, das Vereinigungsrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder internationale sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften festgelegt sind, einschließlich des IAO-Übereinkommens Nr. 87 (1948) über Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts und des IAO-Übereinkommens Nr. 98 (1949) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
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