Artikel 16 Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen — Mindestlöhne in der EU
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16 Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie rechtfertigt nicht eine Verringerung des den Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus, insbesondere nicht die Senkung oder Abschaffung von Mindestlöhnen.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen. Sie ist nicht so auszulegen, als hindere sie einen Mitgliedstaat daran, die gesetzlichen Mindestlöhne anzuheben.
(3) Diese Richtlinie lässt die Rechte unberührt, die Arbeitnehmern durch andere Rechtsakte der Union erteilt worden sind.
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