Artikel 8 Wirksamer Zugang der Arbeitnehmer zu gesetzlichen Mindestlöhnen — Mindestlöhne in der EU
Gliederung
KAPITEL II GESETZLICHE MINDESTLÖHNE
Artikel 8 Wirksamer Zugang der Arbeitnehmer zu gesetzlichen Mindestlöhnen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Einbeziehung der Sozialpartner gegebenenfalls folgende Maßnahmen, um den wirksamen Zugang der Arbeitnehmer zum gesetzlichen Mindestlohnschutz in geeigneter Weise zu verbessern und dabei gegebenenfalls auch seine Durchsetzung zu stärken:
a) Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Kontrollen und Inspektionen vor Ort, die von den Arbeitsaufsichtsbehörden oder den für die Durchsetzung der gesetzlichen Mindestlöhne zuständigen Stellen durchgeführt werden;
b) Ausbau der Fähigkeiten der Durchsetzungsbehörden, insbesondere durch Schulung und Anleitung, proaktiv und gezielt gegen Arbeitgeber, welche die Vorschriften nicht einhalten, vorzugehen.
Keine Ergebnisse gefunden