Artikel 14 Verbreitung von Informationen — Mindestlöhne in der EU
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Verbreitung von Informationen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, einschließlich KMU, von den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie von den einschlägigen Bestimmungen, die bereits in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Gegenstand in Kraft sind, Kenntnis erhalten.
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