Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
1. „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ eine Gefahr für die Sicherheit im Luftraum, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug oder eine andere luftgestützte Plattform ausgelöst wird, das oder die im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen,
2. „Aufnahmestaat“ der Staat, in dessen Gebiet Maßnahmen der Zusammenarbeit stattfinden,
3. „Entsendestaat“ der Staat, der militärische Luftfahrzeuge und sonstiges für die Durchführung dieses Abkommens erforderliches militärisches Material sowie Personal in das Gebiet des anderen Staates zu Maßnahmen der Zusammenarbeit entsendet,
4. „zuständige Stellen“ diejenigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, die nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
(1) Ziel dieses Abkommens ist, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen, um die diesbezüglichen Reaktionszeiten zu verkürzen und Reaktionsmöglichkeiten zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Sicherung ihres eigenen Luftraums.
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus.
(2) Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können:
1. Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden,
2. visuelle Überprüfung,
3. Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen,
4. Erstellen eines visuellen Nachweises,
5. Befragung,
6. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und
7. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz.
(3) Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden.
(1) Der Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt über die den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Informationssysteme.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 entscheidet die zuständige Stelle des Entsendestaats, ob sie einen Einsatz eigener Luftfahrzeuge im Luftraum des Aufnahmestaats durchführt, und teilt dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats unverzüglich mit. Die zuständigen Stellen koordinieren den Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats. Sie stellen insbesondere die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats sicher. Bei Bedarf weist der Aufnahmestaat Luftfahrzeugen des Entsendestaats einen taktisch zweckmäßigen Warteraum zu.
(3) Der Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens ist zulässig und bedarf keiner weiteren Genehmigungen. Der Aufnahmestaat kann den Einsatz jederzeit zeitlich und örtlich begrenzen oder dessen Beendigung verlangen. Der Entsendestaat wird solchen Verlangen nachkommen.
(4) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats übernimmt schnellstmöglich die Führung des Einsatzes von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats und erteilt die dafür notwendigen Anordnungen bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen.
(5) Ist der Aufnahmestaat außerstande, die Führung von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats zu übernehmen, oder ist dies nach übereinstimmender Auffassung der zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, insbesondere aufgrund geographischer Gegebenheiten, unzweckmäßig, kann der Entsendestaat dennoch alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 ergreifen; die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Bei Bedarf stimmen sich die zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahme-staats bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze entstehen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete. Die Maßgaben des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für die Festlegung von temporären Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten bleiben unberührt.
(2) Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Vertragsparteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 unter Einhaltung der Verfahren nach Artikel 4 ergreifen. Die zuständigen Stellen koordinieren die Maßnahmen.
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:
1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.
Die Vertragsparteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch.
(1) Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet.
(2) Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen.
Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.
Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.
Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts über den Datenschutz und deren Anwendbarkeit.
Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(4) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Kündigung lässt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien unberührt.
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Staat veranlasst, in dessen Gebiet es unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berchtesgaden am 9. Dezember 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.