Art. 8 Artikel 8 — Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Rückverweise
(1) Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet.
(2) Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen.
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