Art. 13 Artikel 13 — Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Rückverweise
Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.
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