Art. 14 Artikel 14 — Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Rückverweise
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
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