Art. 6 Artikel 6 — Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Rückverweise
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:
1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.
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