Art. 10 Artikel 10 — Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.
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