Art. 11 Artikel 11 — Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Rückverweise
Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.
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