Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Zweck
Art. 3Gültigkeitsbereich
Art. 4Antrag auf Zusammenarbeit
Art. 5Kooperationsvereinbarungen
Art. 6Einsatzkräfte
Art. 7Grenzüberschreitung
Art. 8Nutzung der Rettungsfahrzeuge
Art. 9Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst
Art. 10Ausrüstung der Einsatzkräfte
Art. 11Fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte
Art. 12Schutz personenbezogener Daten
Art. 13Kostenerstattung
Art. 14Haftung und Schadenersatz
Art. 15Gemeinsame Kommission
Art. 16Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Art. 17Schlussbestimmungen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens und der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlossenen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter:
1. „Rettungsdienst“ – medizinische Dienstleistung, in deren Rahmen aufgrund von ausgewerteten Notrufen und des Antrags der Vertragspartei Notfallrettung am Einsatzort und Transport der lebens- oder gesundheitsbedrohten natürlichen Person (nachstehend als die „Person“ bezeichnet) in die geeignete medizinische Versorgungseinrichtung gewährt wird. Rettungsdienst im Sinne dieses Rahmenabkommens wird bei Fällen von Verletzung von mehreren Personen oder im Falle von kritischem Zustand der betroffenen Person gewährt.
2. „Kritischer Zustand der Person“ – Zustand, bei dem die Vitalfunktionen unmittelbar aussetzen oder ausgesetzt haben oder auszusetzen drohen oder wo ohne die Gewährung der raschen medizinischen Versorgung dauerhafte Schädigungen oder der Tod der Person drohen.
3. „Geeignete medizinische Versorgungseinrichtung'' – zeitlich und örtlich am schnellsten erreichbare medizinische Versorgungseinrichtung, in die die Person bei Bedarf und hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes transportiert wird. Die geeignete medizinische Versorgungseinrichtung wird von der zuständigen Rettungsleitstelle, auf deren Gebiet es zum Einsatz der Einsatzkräfte kommt, bestimmt.
4. „Personentransport“ – der Transport von Personen, deren Gesundheitszustand eine durchgehende und fachgerechte medizinische Versorgung während des Transports mit einem Rettungsfahrzeug erfordert.
5. „Rettungsfahrzeug“ – Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei im Rettungsdienst eingesetzt wird.
6. „Rettungskräfte“ – medizinisches Personal, das für die Gewährung des Rettungsdienstes gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien qualifiziert ist.
7. „Einsatzkräfte“ – Rettungskräfte und weitere Personen, die sich an der Sicherstellung des Rettungsdienstes gemäß diesen Rechtsvorschriften beteiligen.
8. „Einsatz der Einsatzkräfte“ – Tätigkeit der Mitglieder der Einsatzkräfte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Weisung zum Einsatz, die aufgrund des ausgewerteten Notrufes und des Antrags der Vertragspartei um grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die Rettungsleitstelle erteilt wird, bis zur Rückkehr zum Stationierungsort der Einsatzkräfte oder zu dem durch die zuständigen Rettungsleitstellen bestimmten Ort.
9. „Rettungsleitstelle“ – zentrale Arbeitsstätte der operativen Einsatzdisposition, die in kontinuierlichem Betrieb Notrufe annimmt und auswertet, Einsatzkräfte entsendet und die Sicherstellung des Rettungsdienstes koordiniert.
10. „Einsatzort“ – der Ort, an dem sich die Person zum Zeitpunkt des Eintreffens der Einsatzkräfte befindet.
11. „Ausrüstung der Einsatzkräfte“ – die materiell-technische Ausstattung der Einsatzkräfte einschließlich des Rettungsfahrzeuges mit der Ausstattung, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen notwendig ist.
Artikel 2
Art. 2 Zweck
(1) Dieses Rahmenabkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung zu gewährleisten.
(2) Das Ziel dieses Rahmenabkommens ist nicht der Transport von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen für Transplantation, der Transplantations-Teams, der Patienten zu Zwecken ihrer Transplantation oder geplanten medizinischen Vorsorge, sowie weitere Dienste, die nicht mit dem Rettungsdienst zusammenhängen.
Artikel 3
Art. 3 Gültigkeitsbereich
(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für das Grenzgebiet der nachfolgenden administrativen Einheiten:
– in Republik Österreich ist es das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland Burgenland und das Bundesland Wien;
– in der Slowakischen Republik ist es die Selbstverwaltungsregion Bratislava und die Selbstverwaltungsregion Tmava.
(2) Dieses Rahmenabkommen bezieht sich auf alle Personen, die sich auf dem Grenzgebiet gemäß Absatz 1 befinden und die den Rettungsdienst benötigen.
Artikel 4
Art. 4 Antrag auf Zusammenarbeit
(1) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert.
(2) Die Rettungsleitstelle wird im Antrag auf Zusammenarbeit vor allem die Art, Form und den Umfang der benötigten Zusammenarbeit anführen.
(3) Die Anträge gemäß Absatz 1 werden digital, schriftlich oder mündlich gestellt. Ein mündlich eingereichter Antrag muss unverzüglich digital oder schriftlich bestätigt werden.
Artikel 5
Art. 5 Kooperationsvereinbarungen
(1) Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen werden Kooperationsvereinbarungen geschlossen.
(2) Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt:
– in der Republik Österreich: der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes in der
– Slowakischen Republik: Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik.
(3) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst im Rahmen dieses Rahmenabkommens, insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Organisation des Rettungsdienstes;
2. Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Grenzgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
3. Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Grenzgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
4. Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Ziffer 3;
5. Verfahrensweisen während des Transports der Person zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung der Person ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann;
6. Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens;
7. Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 13 dieses Rahmenabkommens;
8. Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 14 dieses Rahmenabkommens;
9. Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander;
10. Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod der Person kommt.
Artikel 6
Art. 6 Einsatzkräfte
(1) Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit.
(2) Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im Einklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei einem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufsrechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei und handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.
(3) Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräften richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen Verfahren, sowie nach den Empfehlungen des Europäischen Rates für Wiederbelebung (ERC).
Artikel 7
Art. 7 Grenzüberschreitung
(1) Natürliche Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen, wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu beachten sind.
(2) Besteht keine Möglichkeit, die im Absatz 1 genannten Dokumente zu erhalten, nimmt die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet der Grenzübertritt erfolgte, die Personen, denen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner medizinische Versorgung gewährt wurde, ohne zusätzliche Formalitäten und ohne unnötige Verzögerung auf.
(3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, und sofern bestimmte Grenzübergangsstellen festgelegt wurden, kann der Grenzübertritt von Rettungsfahrzeugen und allen Personen gemäß Absatz 1 nur über diese erfolgen. Andere als die festgelegten Grenzübergangsstellen können zum Grenzübertritt benutzt werden, wenn die zuständigen Grenzbehörden zuvor darüber informiert wurden.
Artikel 8
Art. 8 Nutzung der Rettungsfahrzeuge
(1) Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei einem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Sonder- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften.
(2) Rettungsfahrzeuge sind beim Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre eigenen besonderen Lichtwarnsignale und besondere akustischen Signale zu verwenden.
(3) Die Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Geldleistungen, die für die Nutzung einer Straße zu entrichten sind, in gleichem Maße befreit, wie die Landrettungsfahrzeuge dieser anderen Vertragspartei.
(4) Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, technische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderungen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte notwendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend an. Diese Bestimmung gilt angemessen auch für Hubschrauber gemäß Artikel 9.
Artikel 9
Art. 9 Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst
(1) Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst-Leistungen nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.
(2) Im Rettungsdienst eingesetzte Hubschrauber, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten.
(3) Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Flugverkehrsdienstelle rechtzeitig vor Beginn des Fluges mitzuteilen, wobei Typ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, Daten der Besatzung und des Ladegutes, voraussichtliche Route, sowie der geplante Landeort und die geplante Landezeit des Luftfahrzeugs anzugeben sind.
(4) Bei Bedarf werden die Vertragsparteien einander den Flug auf bestimmte Stellen in ihren Hoheitsgebieten erlauben.
(5) Die Flüge im Sinne dieses Rahmenabkommens müssen im Einklang mit den Richtlinien der jeweils anderen Vertragspartei, die die Nutzung und Navigation von Hubschraubern über ihrem Hoheitsgebiet und die Vorgehensweisen des Überfliegens der Staatsgrenze bestimmen, durchgeführt werden.
Artikel 10
Art. 10 Ausrüstung der Einsatzkräfte
(1) Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(2) Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.
Artikel 11
Art. 11 Fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte
(1) Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens wird jede der Vertragsparteien die fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen, vorausgesetzt sie erfüllen die Bedingungen der abgeschlossenen Ausbildung und fachlichen Qualifikation zur Gewährung des Rettungsdienstes oder anderen Tätigkeiten zur Leistung des Rettungsdienstes gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, deren Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.
Artikel 12
Art. 12 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Leitstellen und Einsatzkräfte, welche auf Basis dieser Rahmenvereinbarung tätig werden, dürfen die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.
Artikel 13
Art. 13 Kostenerstattung
(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
Artikel 14
Art. 14 Haftung und Schadenersatz
(1) Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die andere Vertragspartei bei Schäden am Vermögen, die durch Einsatzkräfte während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen, sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt.
(2) Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, bei Schädigung der Gesundheit oder bei Tod der Mitglieder der Einsatzkräfte, die während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen.
(3) Falls die Einsatzkräfte während des Einsatzes im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, Dritten Schäden in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens zufügen, haftet für diese Schäden die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat.
(4) Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit zugefügten Schäden.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen bei der Aufklärung der Verletzungen, des Todes oder der Schäden, zu denen es in Verbindung mit der Leistung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens kommt. Für diese Zwecke werden sie notwendige Informationen austauschen und sich Mitwirkung leisten.
(6) Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die nicht von diesem Rahmenabkommen geregelt werden, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechts, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
(7) Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
Artikel 15
Art. 15 Gemeinsame Kommission
(1) Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomatischem Wege geklärt.
(2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kommission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzögerungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der Gemeinsamen Kommission.
Artikel 16
Art. 16 Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 11. Juni 1997 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.
Artikel 17
Art. 17 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmenabkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.
(3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmenabkommens treten nach dem V erfahren des Absatzes 2 in Kraft.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Vertragspartei.
(5) Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4.
Geschehen zu Wien am 5.6.2024 und zu Bratislava am 13.6.2024 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.