(1) Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen werden Kooperationsvereinbarungen geschlossen.
(2) Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt:
– in der Republik Österreich: der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes in der
– Slowakischen Republik: Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik.
(3) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst im Rahmen dieses Rahmenabkommens, insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Organisation des Rettungsdienstes;
2. Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Grenzgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
3. Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Grenzgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
4. Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Ziffer 3;
5. Verfahrensweisen während des Transports der Person zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung der Person ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann;
6. Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens;
7. Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 13 dieses Rahmenabkommens;
8. Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 14 dieses Rahmenabkommens;
9. Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander;
10. Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod der Person kommt.
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