(1) Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit.
(2) Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im Einklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei einem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufsrechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei und handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.
(3) Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräften richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen Verfahren, sowie nach den Empfehlungen des Europäischen Rates für Wiederbelebung (ERC).
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