(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für das Grenzgebiet der nachfolgenden administrativen Einheiten:
– in Republik Österreich ist es das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland Burgenland und das Bundesland Wien;
– in der Slowakischen Republik ist es die Selbstverwaltungsregion Bratislava und die Selbstverwaltungsregion Tmava.
(2) Dieses Rahmenabkommen bezieht sich auf alle Personen, die sich auf dem Grenzgebiet gemäß Absatz 1 befinden und die den Rettungsdienst benötigen.
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