(1) Die Leitstellen und Einsatzkräfte, welche auf Basis dieser Rahmenvereinbarung tätig werden, dürfen die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.
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