BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)Art. 12

Art. 12Schutz personenbezogener Daten

In Kraft seit 13. September 2025
Up-to-date

(1) Die Leitstellen und Einsatzkräfte, welche auf Basis dieser Rahmenvereinbarung tätig werden, dürfen die zur Ausführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorschriften der europäischen Union übermitteln.

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