(1) Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die andere Vertragspartei bei Schäden am Vermögen, die durch Einsatzkräfte während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen, sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt.
(2) Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, bei Schädigung der Gesundheit oder bei Tod der Mitglieder der Einsatzkräfte, die während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen.
(3) Falls die Einsatzkräfte während des Einsatzes im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, Dritten Schäden in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens zufügen, haftet für diese Schäden die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat.
(4) Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit zugefügten Schäden.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen bei der Aufklärung der Verletzungen, des Todes oder der Schäden, zu denen es in Verbindung mit der Leistung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens kommt. Für diese Zwecke werden sie notwendige Informationen austauschen und sich Mitwirkung leisten.
(6) Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die nicht von diesem Rahmenabkommen geregelt werden, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechts, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
(7) Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
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