(1) Für die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens und der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlossenen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter:
1. „Rettungsdienst“ – medizinische Dienstleistung, in deren Rahmen aufgrund von ausgewerteten Notrufen und des Antrags der Vertragspartei Notfallrettung am Einsatzort und Transport der lebens- oder gesundheitsbedrohten natürlichen Person (nachstehend als die „Person“ bezeichnet) in die geeignete medizinische Versorgungseinrichtung gewährt wird. Rettungsdienst im Sinne dieses Rahmenabkommens wird bei Fällen von Verletzung von mehreren Personen oder im Falle von kritischem Zustand der betroffenen Person gewährt.
2. „Kritischer Zustand der Person“ – Zustand, bei dem die Vitalfunktionen unmittelbar aussetzen oder ausgesetzt haben oder auszusetzen drohen oder wo ohne die Gewährung der raschen medizinischen Versorgung dauerhafte Schädigungen oder der Tod der Person drohen.
3. „Geeignete medizinische Versorgungseinrichtung'' – zeitlich und örtlich am schnellsten erreichbare medizinische Versorgungseinrichtung, in die die Person bei Bedarf und hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes transportiert wird. Die geeignete medizinische Versorgungseinrichtung wird von der zuständigen Rettungsleitstelle, auf deren Gebiet es zum Einsatz der Einsatzkräfte kommt, bestimmt.
4. „Personentransport“ – der Transport von Personen, deren Gesundheitszustand eine durchgehende und fachgerechte medizinische Versorgung während des Transports mit einem Rettungsfahrzeug erfordert.
5. „Rettungsfahrzeug“ – Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei im Rettungsdienst eingesetzt wird.
6. „Rettungskräfte“ – medizinisches Personal, das für die Gewährung des Rettungsdienstes gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien qualifiziert ist.
7. „Einsatzkräfte“ – Rettungskräfte und weitere Personen, die sich an der Sicherstellung des Rettungsdienstes gemäß diesen Rechtsvorschriften beteiligen.
8. „Einsatz der Einsatzkräfte“ – Tätigkeit der Mitglieder der Einsatzkräfte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Weisung zum Einsatz, die aufgrund des ausgewerteten Notrufes und des Antrags der Vertragspartei um grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die Rettungsleitstelle erteilt wird, bis zur Rückkehr zum Stationierungsort der Einsatzkräfte oder zu dem durch die zuständigen Rettungsleitstellen bestimmten Ort.
9. „Rettungsleitstelle“ – zentrale Arbeitsstätte der operativen Einsatzdisposition, die in kontinuierlichem Betrieb Notrufe annimmt und auswertet, Einsatzkräfte entsendet und die Sicherstellung des Rettungsdienstes koordiniert.
10. „Einsatzort“ – der Ort, an dem sich die Person zum Zeitpunkt des Eintreffens der Einsatzkräfte befindet.
11. „Ausrüstung der Einsatzkräfte“ – die materiell-technische Ausstattung der Einsatzkräfte einschließlich des Rettungsfahrzeuges mit der Ausstattung, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen notwendig ist.
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