BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

In Kraft seit 11. September 2024
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 4 ;

1a. bedeuten die Begriffe ‚dieses Protokoll‘, ‚das Protokoll‘ und ‚das vorliegende Protokoll‘ das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;

2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

6. bedeutet „geografischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 5 festgelegt ist;

7. bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;

8. bedeutet „Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO 2 );

9. bedeutet „reduzierte Stickstoffverbindungen“ Ammoniak und seine Reaktionsprodukte ausgedrückt als Ammoniak (NH 3 );

10. bedeutet „Schwefel“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO 2 );

11. bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“, sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Fotooxidantien bilden können;

11a. bedeuten ‚partikelförmige Stoffe‘ oder ‚PM‘ einen Luftschadstoff, der sich aus in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Größe und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in diesem Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM 10 ), einschließlich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM 2,5 );

11b. bedeutet ‚Ruß‘ kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;

11c. bedeutet ‚Ozonvorläufersubstanzen‘ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;

12. bedeutet „kritische Eintragsrate“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;

13. bedeutet „kritische Konzentrationen“ Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre oder Schadstoffströme zu Rezeptoren, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;

14. bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden“ (Pollutant emissions management area) oder „PEMA“ ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;

15. bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;

16. bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, jede ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.

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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.

Artikel 2

Art. 2 Ziel

(1) Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:

a) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;

b) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;

c) für Ozon:

i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon;

ii) für Kanada die kanadische Luftqualitätsnorm für Ozon und

iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.

d) für partikelförmige Stoffe:

i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe;

ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe und

iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;

e) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;

f) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.

(2) Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.

Artikel 3

Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsverringerung angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. Bei Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Emissionsminderungen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Ruß ausstoßen.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.

2a. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf alle Quellen dieser neuen Kategorien, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, anwenden, solange diese Quellen nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen werden.

2b. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf alle Quellen, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, anwenden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.

(3) Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 139/2024)

(5) Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.

(6) Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen im Sinne des Anhangs VIII und alle ortsfesten Quellen im Sinne der Anhänge IV, V, VI und X anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet – unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Maßnahmen zur Begrenzung von Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.

(7) Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Maßgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.

(8) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10

a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Maßnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und

b) dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden aufgeführt sind.

Besonderes Augenmerk sollte auf die Verringerung von Ammoniakemissionen aus bedeutenden Quellen von Ammoniakemissionen dieser Vertragspartei gelegt werden.

(9) Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei,

a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;

b) deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versäuerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c) entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;

c) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geografischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat und

d) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.

(10) Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss,

a) sofern im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist, oder,

b) sofern nicht im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.

(11) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll oder bei der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.

(11a) Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.

(11b) Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.

(11c) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.

(11d) Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäß Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.

(12) Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.

Artikel 3a

Art. 3a Flexible Übergangsregelungen

(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäß den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.

(2) Jede Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit:

a) die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;

b) einen Umsetzungsplan, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.

(3) Der Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der in den Anhängen VI oder VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

(5) Eine Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Anhänge VI und/oder VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission macht diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zugänglich.“

Artikel 4

Art. 4 Informations- und Technologieaustausch

(1) Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert:

1. die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschließlich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Maßnahmen, die bekanntermaßen eine Minderung der Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken, verbessern;

2. den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;

3. direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und

4. die Gewährung technischer Hilfe.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.

Artikel 5

Art. 5 Öffentliches Bewusstsein

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über

a) die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung und anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;

b) die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;

c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;

d) die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Maßnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern und

e) Die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung für 2020 und darüber hinaus ergebenden Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit werden in Anhang II aufgeführt. Für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.

(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über

a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschließlich ihrer Nutzung im Verkehr;

b) flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschließlich ihrer Kennzeichnung;

c) Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;

d) gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;

e) Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die mit der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe in Zusammenhang gebracht werden, und

f) Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.

Artikel 6

Art. 6 Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3

a) unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;

b) Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen ergreifen;

c) Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;

d) Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;

e) Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Straßenverkehr fördern;

f) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfäden zu berücksichtigen sind;

g) die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschließlich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei der vom Exekutivorgan angenommene Leitfaden zu berücksichtigen sind;

h) Politiken und Maßnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden und

i) sofern kosteneffizient, Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.

(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über

a) Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;

b) Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen und,

c) sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.

Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen aller dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.“

(2a) Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Rußemissionen entwickeln und aktualisieren.

(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 7

Art. 7 Berichterstattung

(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll

a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Außerdem gilt:

i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen;

ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absätze 3 und 7 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;

b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:

i) die Niveaus der Emissionen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind;

ii) die Niveaus der Emissionen im Basisjahr nach Anhang II; sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung;

iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und,

iv) einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;

ba) sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;

c) übermitteln die Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über die Niveaus der Emissionen, einschließlich für das Basisjahr nach Anhang II, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsverringerung beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie in Buchstabe b a zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.

d) sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Rußemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

(3) Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:

a) die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von partikelförmige Stoffe, einschließlich Ruß, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon und

b) Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;

c) nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschließlich der Wechselbeziehungen mit dem Klimawandel und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erzielung der Verbesserungen für die Umwelt und die menschlichen Gesundheit, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden;

d) die Berechnung der Stickstoffmengen, der Stickstoffverwertung und der Stichstoffsalden sowie der entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.

(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.

(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.

6. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern

a) die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Maßgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;

b) die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle großen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.

Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.

Artikel 8

Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf

a) die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;

b) die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für partikelförmige Stoffe, einschließlich Ruß, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen;

c) die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;

d) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potenzial für interkontinentale Schadstoffströme;

da) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung des Klimawandels, die sich aus möglichen Szenarien der Verringerung von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Ruß) ergeben, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima zeitigen;

e) die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Synergismen und kombinierter Wirkungen;

f) Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermäßige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;

g) die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Fotooxidantien auf die menschliche Gesundheit, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon zu berücksichtigen sind;

h) Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;

i) die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;

j) die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;

k) die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen ergibt, und

l) die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.

Artikel 9

Art. 9 Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Artikel 10

Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Fotooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) a) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter

i) ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen und

ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

b) bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Fotooxidantien berücksichtigt, einschließlich der Bewertung aller diesbezüglichen positiven Nebeneffekte auf die menschliche Gesundheit und das Klima, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich partikelförmiger Stoffe, Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;

c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

(3) Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Rußemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.

(4) Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 die Maßnahmen zur Ammoniakverringerung und prüfen die Notwendigkeit der Überarbeitung des Anhangs IX.

Artikel 11

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b) vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 12

Art. 12 Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 13

Art. 13 Anpassungen

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.

(2) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird gemäß einer Entscheidung des Exekutivorgans überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Maßgabe von Absatz 4.

(3) Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMA hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.

(4) Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5) Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.

Artikel 13a

Art. 13a Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(6) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.

(7) Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:

a) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

b) Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder:

i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben oder

ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.

Artikel 14

Art. 14 Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 15

Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren nach Artikel 13a Absatz 7 für Änderungen der Anhänge IV bis XI abzulehnen.

Artikel 16

Art. 16 Verwahrer

Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 17

Art. 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Art. 18 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 18a

Art. 18a Beendigung von Protokollen

Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Maßgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:

a) das Protokoll von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 v. H.;

b) das Protokoll von Sofia von 1988 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;

c) das Protokoll von Genf von 1991 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;

d) das Protokoll von Oslo von 1994 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.

Artikel 19

Art. 19 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.

ANHANG I

KRITISCHE EINTRAGSRATEN UND KONZENTRATIONEN

I. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR VERSAUERUNG

Anl. 1 A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

1. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Hoechstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die langfristig keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition größer ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

Anl. 1 B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

2. In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Gebiete, in denen sie überschritten werden, für Seen und Bergwaldökosysteme bestimmt und kartiert, wobei wissenschaftliche Methoden und Kriterien verwendet werden, die denen des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ entsprechen. Kritische Konzentrationen für Gesamtschwefel und Stickstoff sowie Überschreitungswerte wurden für ganz Kanada (südlich von 60° nördlicher Breite) kartiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektar und Jahr (eq/ha/yr) ausgedrückt (2004 Canadian Acid Deposition Science Assessment; 2008 Canadian Council of Ministers of the Environment). Die Provinz Alberta hat auch die allgemeinen Klassifizierungssysteme für kritische Belastungen, die in Europa für Böden mit potenziellem Säuregehalt verwendet werden, angepasst, um Böden als hoch empfindlich, mäßig empfindlich und nicht empfindlich gegenüber sauren Ablagerungen zu definieren. Für jede Bodenklasse werden kritische Belastungen, Zielwerte und Überwachungswerte festgelegt, und es werden gegebenenfalls Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.

3. Diese Einträge und Auswirkungen werden bei integrierten Bewertungsmaßnahmen verwendet, einschließlich der Bereitstellung von Daten für internationale Bemühungen zur Bewertung der Reaktion von Ökosystemen auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen, und dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Kanada in Anhang II.

4. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt und die mit den Stickstoffkreislaufprozessen in den Ökosystemen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO x und SO 2 berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

II. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR STICKSTOFF MIT DÜNGENDER WIRKUNG

Anl. 1 A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

5. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

Anl. 1 B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

5bis. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung(Eutrophierung) auf die Ökosysteme durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf die Belastung mit Stickstoffverbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte, wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt werden und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO x berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

III. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR OZON

Anl. 1 A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

6. Die kritischen Konzentrationen von Ozon (im Sinne des Artikels 1) werden zum Schutz von Pflanzen gemäß dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ festgelegt. Sie werden als kumulativer Wert entweder der stomatären Flüsse oder der Konzentrationen an der Spitze der Baumkrone ausgedrückt. Die kritischen Werte basieren vorzugsweise auf den stomatären Flüssen, da diese als biologischer Sicht als aussagekräftiger angesehen werden, weil sie die modifizierende Wirkung von Klima-, Boden- und Pflanzenfaktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.

7. Kritische Konzentrationen wurden für eine Reihe von Kulturpflanzenarten, (halb-)natürliche Vegetation und Waldbäume abgeleitet. Die ausgewählten kritischen Konzentrationen stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten Umweltauswirkungen, zum Beispiel Verlust der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Verlust der Kohlenstoffspeicherung in der lebenden Biomasse von Bäumen und zusätzliche negative Auswirkungen auf Wald- und (halb-)natürliche Ökosysteme.

8. Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor einer Vielzahl von gesundheitlichen Auswirkungen zu schützen, einschließlich eines erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und einer erhöhten Morbidität.

Anl. 1 B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

9. Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass bei allen in Kanada auftretenden Ozonkonzentrationen schädliche Wirkungen beobachtet wurden. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.

10. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschließlich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

IV. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR FEINSTAUB

Anl. 1 A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

11. Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der WHO als Massenkonzentration von PM 2,5 bestimmt. Es wird erwartet, dass das Erreichen des Richtwerts die Gesundheitsrisiken wirksam verringert. Die langfristige PM 2,5 -Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, ist proportional zum Gesundheitsrisiko, einschließlich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Modellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Emissionsreduktion festzulegen. Zusätzlich zum Jahresmittelwert wird ein Kurzzeitrichtwert (24-Stunden-Mittelwert) festgelegt, um vor Schadstoffbelastungsspitzen zu schützen, die erhebliche Auswirkungen auf die Morbidität oder Sterblichkeit haben.

Anl. 1 B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

12. Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Feinstaub auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass schädliche Auswirkungen bei allen in Kanada auftretenden Feinstaubkonzentrationen beobachtet wurden. Die für Feinstaub festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.

13. Für die Vereinigten Staaten von Amerika wurden kritische Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub festgelegt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einer angemessenen Sicherheitsmarge und das Gemeinwohl (einschließlich einer ungetrübten Sicht und künstlichen Materialien) vor bekannten oder erwarteten schädlichen Auswirkungen zu schützen. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

V. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR AMMONIAK

14. Die kritischen Konzentrationen für Ammoniak (im Sinne des Artikels 1) werden festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu schützen.

VI. ZUM SCHUTZ VON MATERIALIEN AKZEPTABLE KONZENTRATIONEN VON LUFTSCHADSTOFFEN

15. Akzeptable Konzentrationen für säurebildende Schadstoffe, Ozon und Feinstaub werden festgelegt, um den Schutz von Materialien und des kulturellen Erbes nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen sind die maximale Exposition, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass es zu Schäden oberhalb bestimmter Zielkorrosionsraten kommt. Diese Schäden, die mit Hilfe verfügbarer Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnet werden können, sind das Ergebnis mehrerer Schadstoffe, die je nach Werkstoff in unterschiedlichen Kombinationen zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.

Anhang II

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung

1. Die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls.

2. Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), Ammoniak (NH 3 ) und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) für den Zeitraum 2010 bis 2020, in Tausend metrischen Tonnen (Tonnen).

3. Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich SO 2 , NO x , NH 3 , VOCs und PM 2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Verringerung im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt.

4. Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Tausend Tonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmäßig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsverringerung in den Tabellen 2 bis 6 beziehen sich auf die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005.

5. Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze gemäß ihrer Verpflichtung nicht übersteigen.

Anl. 2 Tabelle 1

Anl. 2 Emissionshöchstmengen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Tausend Tonnen pro Jahr)

Vertragspartei Ratifikation SO 2 NO x NH 3 VOCs
1 Belgien 2007 106 181 74 144
2 Bulgarien 2005 856 266 108 185
3 Kroatien 2008 70 87 30 90
4 Zypern 2007 39 23 9 14
5 Tschechische Republik 2004 283 286 101 220
6 Dänemark 2002 55 127 69 85
7 Finnland 2003 116 170 31 130
8 Frankreich 2007 400 860 780 1 100
9 Deutschland 2004 550 1 081 550 995
10 Ungarn 2006 550 198 90 137
11 Lettland 2004 107 84 44 136
12 Litauen 2004 145 110 84 92
13 Luxemburg 2001 4 11 7 9
14 Niederlande 2004 50 266 128 191
15 Norwegen 2002 22 156 23 195
16 Portugal 2005 170 260 108 202
17 Rumänien 2003 918 437 210 523
18 Slowakei 2005 110 130 39 140
19 Slowenien 2004 27 45 20 40
20 Spanien a 2005 774 847 353 669
21 Schweden 2002 67 148 57 241
22 Schweiz 2005 26 79 63 144
23 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 2005 625 1 181 297 1 200
24 Vereinigte Staaten von Amerika 2004 b c d
25 Europäische Union 2003 7 832 8 180 4 294 7 585

a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

b Bei Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 16 013 000 Kurztonnen für die gesamten Schwefelemissionen des PEMA für Schwefel vorgelegt, der die 48 zusammenhängenden Bundesstaaten und den District of Columbia umfasst. Dieser Wert ergibt umgerechnet 14 527 000 Tonnen.

c Bei der Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 6 897 000 Kurztonnen für die gesamten NO x -Emissionen des PEMA für NO x vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Dieser Wert ergibt umgerechnet 6 257 000 Tonnen.

d Bei der Annahme des vorliegenden Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 4 972 000 Kurztonnen für die gesamten VOC-Emissionen des PEMA für VOCs vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Diese Zahl ergibt umgerechnet 4 511 000 Tonnen.

Anl. 2 Tabelle 2

Anl. 2 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefeldioxid für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt SO 2 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 27 26
2 Belarus 79 20
3 Belgien 145 43
4 Bulgarien 777 78
5 Kanada a
6 Kroatien 63 55
7 Zypern 38 83
8 Tschechische Republik 219 45
9 Dänemark 23 35
10 Estland 76 32
11 Finnland 69 30
12 Frankreich 467 55
13 Deutschland 517 21
14 Griechenland 542 74
15 Ungarn 129 46
16 Irland 71 65
17 Italien 403 35
18 Lettland 6,7 8
19 Litauen 44 55
20 Luxemburg 2.5 34
21 Malta 11 77
22 Niederlande b 65 28
23 Norwegen 24 10
24 Polen 1 224 59
25 Portugal 177 63
26 Rumänien 643 77
27 Slowakei 89 57
28 Slowenien 40 63
29 Spanien b 1 282 67
30 Schweden 36 22
31 Schweiz 17 21
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 706 59
33 Vereinigte Staaten von Amerika c
34 Europäische Union 7 828 59

a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Anl. 2 Tabelle 3

Anl. 2 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Stickstoffoxiden für 2020 und darüber hinaus a

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt NO 2 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 231 37
2 Belarus 171 25
3 Belgien 291 41
4 Bulgarien 154 41
5 Kanada b
6 Kroatien 81 31
7 Zypern 21 44
8 Tschechische Republik 286 35
9 Dänemark 181 56
10 Estland 36 18
11 Finnland 177 35
12 Frankreich 1 430 50
13 Deutschland 1 464 39
14 Griechenland 419 31
15 Ungarn 203 34
16 Irland 127 49
17 Italien 1 212 40
18 Lettland 37 32
19 Litauen 58 48
20 Luxemburg 19 43
21 Malta 9,3 42
22 Niederlande c 370 45
23 Norwegen 200 23
24 Polen 866 30
25 Portugal 256 36
26 Rumänien 309 45
27 Slowakei 102 36
28 Slowenien 47 39
29 Spanien c 1 292 41
30 Schweden 174 36
31 Schweiz d 94 41
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 580 55
33 Vereinigte Staaten von Amerika e
34 Europäische Union 11 354 42

a Die Emissionen von Böden sind in den Schätzungen der EU-Mitgliedstaaten für 2005 nicht enthalten.

b Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

c Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

d Einschließlich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).

e Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Anl. 2 Tabelle 4

Anl. 2 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Ammoniak für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt NH 3 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 63 1
2 Belarus 136 7
3 Belgien 71 2
4 Bulgarien 60 3
5 Kroatien 40 1
6 Zypern 5,8 10
7 Tschechische Republik 82 7
8 Dänemark 83 24
9 Estland 9,8 1
10 Finnland 39 20
11 Frankreich 661 4
12 Deutschland 573 5
13 Griechenland 68 7
14 Ungarn 80 10
15 Irland 109 1
16 Italien 416 5
17 Lettland 16 1
18 Litauen 39 10
19 Luxemburg 5,0 1
20 Malta 1,6 4
21 Niederlande a 141 13
22 Norwegen 23 8
23 Polen 270 1
24 Portugal 50 7
25 Rumänien 199 13
26 Slowakei 29 15
27 Slowenien 18 1
28 Spanien a 365 3
29 Schweden 55 15
30 Schweiz 64 8
31 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 307 8
32 Europäische Union 3 813 6

a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Anl. 2 Tabelle 5

Anl. 2 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt VOC Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 162 21
2 Belarus 349 15
3 Belgien 143 21
4 Bulgarien 158 21
5 Kanada a
6 Kroatien 101 34
7 Zypern 14 45
8 Tschechische Republik 182 18
9 Dänemark 110 35
10 Estland 41 10
11 Finnland 131 35
12 Frankreich 1 232 43
13 Deutschland 1 143 13
14 Griechenland 222 54
15 Ungarn 177 30
16 Irland 57 25
17 Italien 1 286 35
18 Lettland 73 27
19 Litauen 84 32
20 Luxemburg 9,8 29
21 Malta 3,3 23
22 Niederlande b 182 8
23 Norwegen 218 40
24 Polen 593 25
25 Portugal 207 18
26 Rumänien 425 25
27 Slowakei 73 18
28 Slowenien 37 23
29 Spanien b 809 22
30 Schweden 197 25
31 Schweiz c 103 30
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 088 32
33 Vereinigte Staaten von Amerika d
34 Europäische Union 8 842 28

a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

c Einschließlich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).

d Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Anl. 2 Tabelle 6

Anl. 2 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich PM 2,5 für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt PM 2,5 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 22 20
2 Belarus 46 10
3 Belgien 24 20
4 Bulgarien 44 20
5 Kanada a
6 Kroatien 13 18
7 Zypern 2,9 46
8 Tschechische Republik 22 17
9 Dänemark 25 33
10 Estland 20 15
11 Finnland 36 30
12 Frankreich 304 27
13 Deutschland 121 26
14 Griechenland 56 35
15 Ungarn 31 13
16 Irland 11 18
17 Italien 166 10
18 Lettland 27 16
19 Litauen 8,7 20
20 Luxemburg 3,1 15
21 Malta 1,3 25
22 Niederlande b 21 37
23 Norwegen 52 30
24 Polen 133 16
25 Portugal 65 15
26 Rumänien 106 28
27 Slowakei 37 36
28 Slowenien 14 25
29 Spanien b 93 15
30 Schweden 29 19
31 Schweiz 11 26
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 81 30
33 Vereinigte Staaten von Amerika c
34 Europäische Union 1 504 22

a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von PM im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM 2,5 im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von PM 2,5 im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen.

ANHANG III

BESTIMMUNG DES GEBIETS, IN DEM MASSNAHMEN ZUR VERMINDERUNG VON SCHADSTOFFEMISSIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN (POLLUTANT EMISSIONS MANAGEMENT AREA (PEMA))

Anl. 3

Die folgenden PEMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:

PEMA Kanada

Anl. 3

Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km 2 , die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.

PEMA Russische Föderation

Anl. 3

Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäß der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.

Anhang IV

Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Anl. 4 A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an SO 2 (oder SO x , sofern als solches genannt) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Masse von SO 2 (SO x , angegeben als SO 2 ) pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Mindest-Schwefelabscheidegrade, der Schwefelrückgewinnungsraten und der Grenzwerte für den Schwefelgehalt sind zu überprüfen:

a) Die Emissionen sind durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den Grenzwert nicht überschreitet, sofern für die einzelne Kategorie von Quellen nichts anderes angegeben ist. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

b) Bei Feuerungsanlagen, bei denen die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade zur Anwendung kommen, ist der Schwefelgehalt des Brennstoffs ebenfalls regelmäßig zu überwachen, und die zuständigen Behörden sind über substanzielle Änderungen bezüglich der Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten. Die Schwefelabscheideraten gelten als monatliche Durchschnittswerte.

c) Die Einhaltung der Mindestraten für die Schwefelrückgewinnung wird durch regelmäßige Messungen oder andere technisch zweckmäßige Verfahren überprüft.

d) Die Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) wird durch regelmäßige gezielte Messungen überprüft.

4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO-Normen), nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5. Die folgenden Unterabsätze sehen Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen vor:

a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren:

i) im Falle von Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten;

ii) im Falle von Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 nicht einhalten können, müssen stattdessen mindestens die folgenden Grenzwerte für die Schwefelabscheidegrade eingehalten werden:

aa) bestehende Anlagen: 50-100 MWth: 80 %;

bb) bestehende Anlagen: 100-300 MWth: 90 %;

cc) bestehende Anlagen: 300 MWth: 95 %;

dd) neue Anlagen: 50-300 MWth: 93 %;

ee) neue Anlagen: 300 MWth: 97 %;

iii) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;

iv) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

v) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW:

aa) für feste Brennstoffe: 800 mg/m 3 ;

bb) für flüssige Brennstoffe: 850 mg/m 3 bei Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 300 MWth und 400 mg/m 3 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 MWth;

b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

6. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen SO 2 -Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken und gemäß dem Bubblekonzept festgelegten SO 2 -Grenzwert einhalten.

7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth 1 :

____________________

1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Anl. 4 Tabelle 1

Anl. 4 Grenzwerte für SO 2 -Emissionen aus Feuerungsanlagen a

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für SO 2 (mg/m 3 ) b
feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
bestehende Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
100-300 neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
bestehende Anlagen: 250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
300 neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200) 150 (Torf) (FBC: 200) 150 (Biomasse)
bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Torf) 200 (Biomasse)
flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 350 bestehende Anlagen: 350
100-300 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 250
300 neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200
gasförmige Brennstoffe allgemein 50 neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 35
Flüssiggas 50 neue Anlagen: 5 bestehende Anlagen: 5
Kokereigas oder Gichtgas/Hochofengas 50 neue Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas)
bestehende Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas)
Vergasung von Raffinerierückständen 50 neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 800

Anmerkung : FBC = Wirbelschichtfeuerung (fluidized bed combustion: zirkulierende, Druck- und stationäre Wirbelschichtfeuerung).

a Die EGW gelten insbesondere nicht für:

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

Koksofenunterfeuerung;

Winderhitzer;

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

Abfallverbrennungsanlagen und

Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

8. Gasöl (Heizöl extra leicht):

Anl. 4 Tabelle 2

Anl. 4 Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) a

Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)
Gasöl (Heizöl extra leicht) 0,1

a ‚Gasöl (Heizöl extra leicht)‘ bedeutet jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen –, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 entspricht, oder jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen –, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen. Dieselkraftstoffe, d. h. Gasöle (Heizöle extra leicht), die der Definition des KN-Codes 2710 19 41 entsprechen und zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden, sind von dieser Definition ausgenommen. Kraftstoffe für mobile Maschinen und Geräte sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht unter diese Begriffsbestimmung.

9. Mineralöl- und Gasraffinerien:

Schwefelrückgewinnungsanlagen: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:

Anl. 4 Tabelle 3

Anl. 4 Grenzwert ausgedrückt als Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung von Schwefelrückgewinnungsanlagen

Anlagentyp Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung a (in %)
neue Anlage 99,5
bestehende Anlage 98,5

a Die Schwefelrückgewinnungsrate entspricht dem Anteil an zurückgeführtem H 2 S, der im Jahresdurchschnitt zu elementarem Schwefel umgesetzt wird.

10. Titandioxidproduktion:

Anl. 4 Tabelle 4

Anl. 4 Grenzwerte für SO x -Emissionen aus der Titandioxidproduktion (Jahresdurchschnitt)

Anlagentyp EGW für SO x (ausgedrückt als SO 2 ) (kg/t TiO 2 )
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen 6
Chloridverfahren, Gesamtemissionen 1,7

Anl. 4 B. Kanada

11. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeloxidemissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

a) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Act, 1999. SOR/2011-34;

b) Proposed Regulation, Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;

c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

d) National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072 und

e) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085.

Anl. 4 C. Vereinigte Staaten von Amerika

12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

a) Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

b) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;

c) Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;

d) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;

e) Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

f) Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

g) Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

h) Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

i) Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;

j) Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

k) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

l) Stationary Combustion Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK;

m) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

n) Commercial and Industrial Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC und

o) Other Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.

Anhang V

Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Anl. 5 A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an NO x (Summe aus NO und NO 2 , angegeben als NO 2 ) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als NO x -Masse pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen von NO x oder durch Berechnungen oder durch eine Kombination beider Verfahren, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen die Grenzwerte nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5. Sondervorschriften für die in Absatz 6 genannten Feuerungsanlagen:

a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 6 gewähren:

i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;

ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

iii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, ausgenommen an Land installierte Gasturbinen (im Sinne von Absatz 7), die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW:

aa) für feste Brennstoffe: 450 mg/m 3 ;

bb) für flüssige Brennstoffe: 450 mg/m 3 ;

b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 6 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen NO x -Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken und gemäß dem Bubblekonzept festgelegten NO x -Grenzwert einhalten.

6. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth 1 :

_______________________

1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Anl. 5 Tabelle 1

Anl. 5 Grenzwerte für NO x -Emissionen aus Feuerungsanlagen a

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für NO x (mg/m 3 ) b
feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 250 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 300 (Biomasse, Torf)
100-300 neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 250 (Biomasse, Torf)
300 neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (allgemein) 150 (Biomasse, Torf) 200 (Braunkohlestaub)
bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf)
flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 300 bestehende Anlagen: 450
100-300 neue Anlagen: 150
bestehende Anlagen: 200 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff)
300 neue Anlagen: 100
bestehende Anlagen: 150 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) ( 500 MWth)
Erdgas 50-300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100
300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100
sonstige gasförmige Brennstoffe 50 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 300

a Die EGW gelten insbesondere nicht für:

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

Koksofenunterfeuerung;

Winderhitzer;

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

Abfallverbrennungsanlagen und

Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

7. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NO x -EGW in mg/m 3 (bei einem O 2 -Bezugsgehalt von 15 %) gelten für eine einzelne Turbine. Die EGW in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.

Anl. 5 Tabelle 2

Anl. 5 Grenzwerte für NO x -Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD))

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für NO x (mg/m 3 ) a
flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate) 50 neue Anlagen: 50
bestehende Anlagen: 90 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
Erdgas b 50 neue Anlagen: 50 (allgemein) d
bestehende Anlagen: 50 (allgemein) c d 150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
sonstige Gase 50 neue Anlagen: 50
bestehende Anlagen: 120 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)

a Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter diesen EGW.

b Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

c 75 mg/m 3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v. H.;

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v. H. liegt;

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

d Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Fußnote c genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v. H. beträgt, gilt ein NO x -EGW von 50 × η/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

8. Zementherstellung:

Anl. 5 Tabelle 3

Anl. 5 Grenzwerte für NO x -Emissionen aus der Herstellung von Zementklinker a

Anlagentyp EGW für NO x (mg/m 3 )
allgemein (bestehende und neue Anlagen) 500
bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird 800

a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von 50 t/Tag. Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 10 %.

9. Ortsfeste Motoren:

Anl. 5 Tabelle 4

Anl. 5 Grenzwerte für NO x -Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren

Motortyp, Leistung, Brennstoff EGW a b c (mg/m 3 )
Gasmotoren 1 MWth
Fremdzündungs(= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe 95 (erweiterter Magerbetrieb) 190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator)
Zweistoffmotoren 1 MWth
bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe) 190
bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) d
1-20 MWth 225
20 MWth 225
Dieselmotoren 5 MWth (Kompressionszündung) niedrige ( 300 min – 1 )/mittlere (300-1 200 min – 1 ) Drehzahl
5-20 MWth
Schweröl und Biodiesel 225
leichtes Heizöl und Erdgas 190
20 MWth
Schweröl und Biodiesel 190
leichtes Heizöl und Erdgas 190
hohe Drehzahl ( 1 200 min – 1 ) 190

Anmerkung : Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 15 % 1.

a Die EGW gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen.

b Soweit die selektive katalytische Reduktion (SCR) gegenwärtig aus technischen oder logistischen Gründen, wie z. B. auf ab- gelegenen Inseln, nicht angewendet werden oder wenn die Versorgung mit Brennstoffen hoher Qualität in hinreichender Menge nicht gewährleistet werden kann, steht es einer Vertragspartei frei, für Dieselmotoren und Zweistoffmotoren einen Übergangszeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für diese Vertragspartei vorzusehen, während dessen folgende EGW gelten:

Zweistoffmotoren: 1 850 mg/m 3 im Flüssigbrennstoffbetrieb; 380 mg/m 3 im Gasbetrieb;

Dieselmotoren – niedrige ( 300 min – 1 ) und mittlere (300-1 200 min – 1 ) Drehzahl: 1 300 mg/m 3 für Motoren zwischen 5 und 20 MWth und 1 850 mg/m 3 für Motoren 20 MWth;

Dieselmotoren – hohe Drehzahl ( 1 200 min -1 ): 750 mg/m 3 .

c Motoren, die zwischen 500 und 1 500 Betriebsstunden pro Jahr laufen, können von der Einhaltung der EGW freigestellt werden, sofern sie primäre Maßnahmen zur Begrenzung der NO x -Emissionen anwenden und die in Fußnote b aufgeführten EGW erfüllen.

d Eine Vertragspartei kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gewähren, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten. Die Ausnahmeregelung darf für höchstens zehn Tage gewährt werden, es sei denn, es besteht ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung.

____________________

1 Der Faktor zur Umwandlung der Grenzwerte dieses Protokolls (bei 5 %-Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von

– 190 mg/m 3 bei 15 % O 2 500 mg/m 3 bei 5 % O 2 ;

– 95 mg/m 3 bei 15 % O 2 250 mg/m 3 bei 5 % O 2 ;

– 225 mg/m 3 bei 15 % O 2 600 mg/m 3 bei 5 % O 2 .

10. Eisenerz-Sinteranlagen:

Anl. 5 Tabelle 5

Anl. 5 Grenzwerte für NO x -Emissionen aus Eisenerz-Sinteranlagen

Anlagentyp EGW für NO x (mg/m 3 )
Sinteranlagen: neue Anlage 400
Sinteranlagen: bestehende Anlage 400

a Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke 20 t/Rohstahl pro Stunde).

b Abweichend von Absatz 3 sollten diese EGW als längerfristiger Durchschnitt betrachtet werden.

11. Herstellung von Salpetersäure:

Anl. 5 Tabelle 6

Anl. 5 Grenzwerte für NO x -Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure)

Anlagentyp EGW für NO x (mg/m 3 )
neue Anlage 160
bestehende Anlage 190

Anl. 5 A. Kanada

12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

a) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

b) National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072;

c) National Emission Guidelines for Cement Kilns. PN1284;

d) National Emission Guidelines for Industrial/Commercial Boilers and Heaters. PN1286;

e) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085;

f) Management Plan for Nitrogen Oxides (NO x ) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066 und

g) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085.

Anl. 5 B. Vereinigte Staaten von Amerika

13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

a) Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;

b) Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

c) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db;

d) Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;

e) Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

f) Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

g) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

h) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J, and Subpart Ja;

i) Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ;

j) Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII;

k) Stationary Combustion Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK;

l) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

m) Portland Cement – 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;

n) Commercial and Industrial Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC und

o) Other Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.

Anhang VI

Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Anl. 6 A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Dieser Abschnitt des vorliegenden Anhangs behandelt die nachstehend unter den Nummern 8 bis 22 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.

3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs

a) bedeutet ‚Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen‘ die Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, einschließlich des Betankens von Kraftfahrzeugen an Tankstellen;

b) bedeutet ‚Klebebeschichtung‘ jede Tätigkeit, bei der Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Drucktätigkeiten bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;

c) bedeutet ‚Holz- und Kunststofflaminierung‘ jede Tätigkeit, bei der Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;

d) bedeutet ‚Beschichtungstätigkeit‘ jede Tätigkeit, bei der eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:

i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden;

ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;

iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws;

iv) Busse der Klassen M2 und M3;

v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw.;

vi) Holzoberflächen;

vii) Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;

viii) Leder.

Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte die Beschichtungstätigkeit eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil der Beschichtungstätigkeit betrachtet. Getrennte Drucktätigkeiten fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung

sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;

sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;

sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;

sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;

sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;

sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;

e) bedeutet ‚Bandblechbeschichtung‘ jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;

f) bedeutet ‚chemisch Reinigen und Trockenreinigen‘ jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;

g) bedeutet ‚Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen‘ die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;

h) bedeutet ‚Drucken‘ jede Tätigkeit zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei der mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören

i) Flexodruck: ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;

ii) heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und nichtdruckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei ‚Rollendruck‘ bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird;

iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis;

iv) Rotationstiefdruck: ein Druckverfahren mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden flüssige Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;

v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. ‚Rollendruck‘ bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird;

vi) Laminierung in Verbindung mit einer Drucktätigkeit: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten und

vii) Lackieren: Tätigkeit, bei der ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;

i) bedeutet ‚Herstellung pharmazeutischer Produkte‘ chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;

j) bedeutet ‚Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks‘ jede Tätigkeit, bei der natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;

k) bedeutet ‚Oberflächenreinigung‘ jede Tätigkeit (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei der mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; eine Reinigungstätigkeit, die aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;

l) bedeutet ‚Standardbedingungen‘ eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;

m) bedeutet ‚organische Verbindung‘ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

n) bedeutet ‚flüchtige organische Verbindung‘ (VOC) eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

o) bedeutet ‚organisches Lösungsmittel‘ eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird;

p) bedeutet ‚Abgase‘, die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die VOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m 3 /h bei Standardbedingungen angegeben;

q) bedeutet ‚Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl‘ die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, die Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter sowie die Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;

r) bedeutet ‚Nachbehandlung von Fahrzeugen‘ jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie

i) die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegern);

ii) Die Nachbehandlung von Fahrzeugen wie die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Fahrzeugteilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen, fällt nicht unter diesen Anhang. Die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendeten Produkte werden in Anhang XI erfasst;

s) bedeutet ‚Holzimprägnierung‘ jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird;

t) bedeutet ‚Wickeldrahtbeschichtung‘ jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden;

u) bedeutet ‚diffuse Emissionen‘ alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von VOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen VOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Diffuse Emissionen können auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel (siehe Anlage I dieses Anhangs) berechnet werden;

v) bedeutet ‚Gesamtemissionen an VOCs‘ die Summe aller diffusen Emissionen von VOCs sowie VOC-Emissionen in Abgasen;

w) bedeutet ‚Einsatzstoff‘ die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der inner- und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;

x) bedeutet ‚Emissionsgrenzwert‘ (EGW) die maximale Menge an VOCs (außer Methan), die aus einer Anlage emittiert und beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Für Abgase wird er als VOC-Masse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/m 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Emissionsgrenzwerte für Abgase werden als EGWc angegeben; Emissionsgrenzwerte für diffuse Emissionen werden als EGWf angegeben;

y) bedeutet ‚normaler Betrieb‘ sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;

z) werden ‚für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe‘ in zwei Kategorien aufgeteilt:

i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und

ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können;

aa) bedeutet ‚Schuhherstellung‘ jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen;

bb) bedeutet ‚Lösungsmittelverbrauch‘ die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden.

4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

a) Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen 1 , die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren zu überprüfen. Im Falle von Emissionen in Form von Abgasen gelten bei kontinuierlichen Messungen die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der täglichen Emissionen den jeweiligen EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der Durchschnittswert aller Messungen oder anderen Verfahren im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme den Grenzwert nicht überschreitet Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen und Gesamtemissionen gelten als Jahresdurchschnittswerte;

b) in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5. Die folgenden EGW werden auf Abgase angewendet, die für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe enthalten:

a) 20 mg/m 3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) für Emissionen halogenierter VOCs, denen die Gefahrensätze ‚Kann vermutlich Krebs erzeugen‘ und/oder ‚Kann vermutlich genetische Defekte verursachen‘ zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und

b) 2 mg/m 3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) auf Emissionen von VOCs, denen die Gefahrensätze ‚Kann Krebs erzeugen‘, ‚Kann genetische Defekte verursachen‘, ‚Kann Krebs erzeugen beim Einatmen‘, ‚Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen‘, ‚Kann das Kind im Mutterleib schädigen‘ zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.

6. Für die unter den Nummern 9 bis 22 aufgeführten Kategorien von Quellen kann eine Vertragspartei, soweit für eine bestimmte Anlage nachgewiesen werden kann, dass die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen (EGWf) technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden und die besten verfügbaren Techniken angewandt werden.

7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 22 festgelegt.

8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:

a) Sofern Lagertanks für Ottokraftstoffe in Auslieferungslagern die in Tabelle 1 genannten Schwellenwerte überschreiten, müssen diese entweder

i) Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die EGW gemäß Tabelle 1 erfüllt, oder

ii) mit einer inneren oder äußeren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, die den in Tabelle 1 festgelegten Abscheidegrad erfüllen;

b) Abweichend von den vorgenannten Anforderungen müssen Festdachtanks, die vor dem 1. Januar 1996 in Betrieb waren und die nicht an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, mit einer Primärdichtung versehen sein, die einen Abscheidegrad von 90 % gewährleistet.

_____________________

1 Die Berechnungsmethoden sind Leitlinien zu entnehmen, die vom Exekutivorgan angenommen werden.

Anl. 6 Tabelle 1

Anl. 6 Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen (Phase I)

Tätigkeit Schwellenwert EGW oder Abscheidegrad
Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern 5 000 m 3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr 10 g VOC/m 3 einschließlich Methan a
Lagertanks in Auslieferungslagern bestehende Auslieferungslager oder Tanklager mit einem Otto-Kraftstoffumschlag von 10 000 t/Jahr oder mehr neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5 000 t/Jahr) 95 Gew.-% b
Tankstellen Otto-Kraftstoffumschlag von mehr als 100 m 3 /Jahr 0,01 Gew.-% des Umschlags c

a Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Ab- gasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.

b Der Abscheidegrad wird im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen in % angegeben, d. h. Festdachtanks, die nur über Unterdruck-/Überdruckventile verfügen.

c Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren. Unter diesen Bedingungen ist keine zusätzliche Überwachung der Einhaltung des Grenzwertes erforderlich.

Anl. 6 Tabelle 2

Anl. 6 Grenzwerte für VOC-Emissionen für das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (Stufe II)

Schwellenwerte Mindest-Dampfabscheidungseffizienz in Gew.-% a
neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m 3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3 000 m 3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m 3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v)

a Die Abscheidungseffizienz der Systeme muss vom Hersteller gemäß den maßgeblichen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren bescheinigt werden.

9. Klebebeschichtung:

Anl. 6 Tabelle 3

Anl. 6 Grenzwerte für Klebebeschichtung

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Schuhherstellung (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr) 25 g a VOC/Paar Schuhe
sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) EGWc = 50 mg b C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg b C/m 3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg c C/m 3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

a Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm je vollständig hergestelltes Paar Schuhe angegeben.

b Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .

c Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 100 mg C/m 3 .

10. Laminieren von Holz und Kunststoff:

Anl. 6 Tabelle 4

Anl. 6 Grenzwerte für Laminieren von Holz und Kunststoff

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (jährlich)
Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr) Gesamt-EGW von 30 g VOC/m 2 des Endprodukts

11. Beschichtungstätigkeiten (Fahrzeuglackierungsbranche):

Anl. 6 Tabelle 5

Anl. 6 Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in der Fahrzeugindustrie

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW)
Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr oder 3 500 Fahrgestelle) 90 g VOC/m 2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m 2
Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 60 g VOC/m 2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m 2 neue Anlagen: 45 g VOC/m 2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m 2
Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 35 g VOC/m 2 oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m 2 b
Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 85 g VOC/m 2 neue Anlagen: 65 g VOC/m 2
Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 75 g VOC/m 2 neue Anlagen: 55 g VOC/m 2
Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 55 g VOC/m 2
Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 120 g VOC/m 2 neue Anlagen: 90 g VOC/m 2
Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 90 g VOC/m 2 neue Anlagen: 70 g VOC/m 2
Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) 50 g VOC/m 2
Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 290 g VOC/m 2 neue Anlagen: 210 g VOC/m 2
Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 225 g VOC/m 2 neue Anlagen: 150 g VOC/m 2
Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) 150 g VOC/m 2

a Die Grenzwerte (gesamt) werden als Masse der emittierten organischen Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m 2 ) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts)/(durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs). Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.

b Bei bestehenden Anlagen kann die Einhaltung dieser Grenzwerte unter Umständen mit medienübergreifenden Auswirkungen, hohen Investitionskosten und langen Amortisationszeiten einhergehen. Bedeutende Verringerungen der VOC-Emissionen erfordern Änderungen der Art der Lackieranlage und/oder des Lackauftragssystems und/oder der Trocknungsanlage, was in der Regel entweder die Errichtung einer neuen Anlage oder die vollständige Modernisierung einer Lackiererei und erhebliche Investitionen voraussetzt.

12. Beschichtungstätigkeiten (Metall, Textilien, Gewebe, Folie, Kunststoff, Papier und Beschichtung von Holzoberflächen):

Anl. 6 Tabelle 6

Anl. 6 Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in verschiedenen Industriebranchen

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) EGWc = 100 mg a C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Metall- und Kunststoffbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) EGWc = 100 mg a b C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
sonstige Beschichtung, einschließlich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) EGWc = 100 mg a b C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b c EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

a Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.

b Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. In diesen Fällen ist der Minderungsplan zu verwenden, es sei denn, dies ist technisch und wirtschaftlich nicht machbar. In diesem Fall wird die beste verfügbare Technik angewandt.

c Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/m 3 .

13. Beschichtungstätigkeiten (Leder- und Wickeldrahtbeschichtung):

Anl. 6 Tabelle 7

Anl. 6 Grenzwerte für Leder- und Wickeldrahtbeschichtung

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)
Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr) Gesamt-EGW von 150 g/m 2
sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10-25 t/Jahr) Gesamt-EGW von 85 g/m 2
sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25 t/Jahr) Gesamt-EGW von 75 g/m 2
Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr) Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen

14. Beschichtungstätigkeiten (Bandblechbeschichtung):

Anl. 6 Tabelle 8

Anl. 6 Grenzwerte für Bandblechbeschichtung

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .

15. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:

Anl. 6 Tabelle 9

Anl. 6 Grenzwerte für chemische Reinigung und Trockenreinigung

Tätigkeit EGW für VOC a b (jährlicher Gesamt-EGW)
Neue und bestehende Anlagen Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg

a Grenzwert für Gesamtemissionen von VOCs, berechnet als Masse der emittierten VOCs pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.

b Diese Emissionsmenge kann durch den Einsatz von Anlagen des Typs IV (Mindestanforderung) oder effizienteren Anlagen erzielt werden.

16. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:

Anl. 6 Tabelle 10

Anl. 6 Grenzwerte für die Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1 000 t/Jahr EGWc = 150 mg C/m 3 EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch 1 000 t/Jahr EGWc = 150 mg C/m 3 EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

a Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

17. Drucktätigkeiten (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):

Anl. 6 Tabelle 11

Anl. 6 Grenzwerte für Drucktätigkeiten

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) EGWc = 100 mg C/m 3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a
heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) neue und bestehende Anlagen EGWc = 20 mg C/m 3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a
heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) für neue und modernisierte Maschinen Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a für bestehende Maschinen Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a
Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) für neue Anlagen EGWc = 75 mg C/m 3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe für bestehende Anlagen EGWc = 75 mg C/m 3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) für neue Anlagen Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel für bestehende Anlagen Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) EGWc = 100 mg C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 mg/Jahr) und Rotationssiebdruck (Lösungsmittelverbrauch 30 t/Jahr) EGWc = 100 mg C/m 3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind: Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe. Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte, Anschluss an eine Abgasbehandlungsanlage, sofern Kapazitätsreserven vorhanden sind, und Durchführung von Arbeiten, die durch einen hohen Lösungsmittelbedarf gekennzeichnet sind, vorzugsweise an Maschinen mit Abgasbehandlung. Gesamtemissionen unter 1,0 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe

a Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden bei der Berechnung der diffusen Emissionen nicht berücksichtigt.

18. Herstellung pharmazeutischer Produkte:

Anl. 6 Tabelle 12

Anl. 6 Grenzwerte für die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr) EGWc = 20 mg C/m 3 a b EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel b
bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr) EGWc = 20 mg C/m 3 a c EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel c

a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .

b Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

c Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

19. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:

Anl. 6 Tabelle 13

Anl. 6 Grenzwerte für die Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichem oder künstlichen Kautschuks (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr) EGWc = 20 mg C/m 3 a EGWf = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel b oder Gesamt-EGW = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel

a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .

b Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

20. Oberflächenreinigung:

Anl. 6 Tabelle 14

Anl. 6 Grenzwerte für Oberflächenreinigung

Tätigkeit und Schwellenwert Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe z Ziffer i dieses Anhangs genannten Stoffe 1-5 EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m 3 EGWf = 15 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel
5 EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m 3 EGWf = 10 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel
sonstige Oberflächenreinigung 2-10 EGWc = 75 mg C/m 3 a EGWf = 20 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel
10 EGWc = 75 mg C/m 3 a EGWf = 15 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel

a Anlagen, bei denen der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel an allen Reinigungsmitteln nicht über 30 Gew.-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

21. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:

Anl. 6 Tabelle 15

Anl. 6 Grenzwerte für die Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)
neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr) Gesamt-EGW (kg VOC/t Produkt)
tierisches Fett: 1,5
Rizinus: 3,0
Rapssamen: 1,0
Sonnenblumensamen: 1,0
Sojabohnen (normal gemahlen): 0,8
Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2
sonstige Kerne und Pflanzenmaterial: 3,0 a
alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung b : 1,5
Entschleimung: 4,0

a Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von VOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von einer Vertragspartei auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.

b Entfernen des Schleims aus dem Öl.

22. Holzimprägnierung:

Anl. 6 Tabelle 16

Anl. 6 Grenzwerte für die Holzimprägnierung

Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 100 mg a C/m 3 EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 11 kg oder weniger VOC/m 3
Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) EGWc = 100 mg a C/m 3 EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 9 kg oder weniger VOC/m 3

a Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

Anl. 6 B. Kanada

23. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

(a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations – SOR/2009-264;

(b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products. SOR/2009-197;

(c) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;

(d) Guidelines for the Reduction of Ethylene Oxide Releases from Sterilization Applications;

(e) Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. PN1108;

(f) Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. PN1106;

(g) A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. PN1116;

(h) A Plan to Reduce VOC Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. PN1114;

(i) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN1180;

(j) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. PN1184;

(k) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. PN1182;

(l) New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. PN1234;

(m) Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. PN1276;

(n) National Action Plan for the Environmental Control of Ozone-Depleting Substances (ODS) and Their Halocarbon Alternatives. PN1291;

(o) Management Plan for Nitrogen Oxides (NO x ) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066;

(p) Environmental Code of Practice for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Commercial/Industrial Printing Industry. PN1301;

(q) Recommended CCME (1) Standards and Guidelines for the Reduction of Standards and Guidelines for the Reduction of VOC Emissions from Canadian Industrial Maintenance Coatings. PN1320 und

(r) Guidelines for the Reduction of VOC Emissions in the Wood Furniture Manufacturing Sector. PN1338.

Anl. 6 C. Vereinigte Staaten von Amerika

24. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka;

(b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb;

(c) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;

(d) Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE;

(e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM;

(f) Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ;

(g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR;

(h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW;

(i) Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;

(j) Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;

(k) Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD;

(l) Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF;

(m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ;

(n) Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH;

(o) Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;

(p) Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;

(q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR;

(r) Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS;

(s) Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT;

(t) Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV;

(u) Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ;

(v) Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII und

(w) New and in-use portable fuel containers – 40 C.F.R. Part 59, Subpart F.

25. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry – 40 C.F.R. Part 63, Subpart F;

(b) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry: Process Vents, Storage Vessels, Transfer Operations, and Wastewater – 40 C.F.R. Part 63, Subpart G;

(c) Organic HAPs: Equipment Leaks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart H;

(d) Commercial ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart O;

(e) Bulk gasoline terminals and pipeline breakout stations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart R;

(f) Halogenated solvent degreasers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart T;

(g) Polymers and resins (Group I) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart U;

(h) Polymers and resins (Group II) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart W;

(i) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;

(j) Marine tank vessel loading – 40 C.F.R. Part 63, Subpart Y;

(k) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CC;

(l) Offsite waste and recovery operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DD;

(m) Magnetic tape manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;

(n) Aerospace manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GG;

(o) Oil and natural gas production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HH;

(p) Ship building and ship repair – 40 C.F.R. Part 63, Subpart II;

(q) Wood furniture – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJ;

(r) Printing and publishing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KK;

(s) Pulp and paper II (combustion) – C.F.R. Part 63, Subpart MM;

(t) Storage tanks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OO;

(u) Containers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PP;

(v) Surface impoundments – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQ;

(w) Individual drain systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RR;

(x) Closed vent systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SS;

(y) Equipment leaks: control level 1-40 C.F.R. Part 63, Subpart TT;

(z) Equipment leaks: control level 2-40 C.F.R. Part 63, Subpart UU;

(aa) Oil-Water Separators and Organic-Water Separators – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VV;

(bb) Storage Vessels (Tanks): Control Level 2-40 C.F.R. Part 63, Subpart WW;

(cc) Ethylene Manufacturing Process Units – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XX;

(dd) Generic Maximum Achievable Control Technology Standards for several categories – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YY;

(ee) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;

(ff) Pharmaceutical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGG;

(gg) Natural Gas Transmission and Storage – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHH;

(hh) Flexible Polyurethane Foam Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart III;

(ii) Polymers and Resins: group IV – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJ;

(jj) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;

(kk) Pesticide active ingredient production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMM;

(ll) Polymers and resins: group III – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOO;

(mm) Polyether polyols – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPP;

(nn) Secondary aluminium production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;

(oo) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;

(pp) Publicly owned treatment works – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVV;

(qq) Nutritional Yeast Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCC;

(rr) Organic liquids distribution (non-gasoline) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEE;

(ss) Miscellaneous organic chemical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFF;

(tt) Solvent Extraction for Vegetable Oil Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGG;

(uu) Auto and Light Duty Truck Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart IIII;

(vv) Paper and Other Web Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJJ;

(ww) Surface Coatings for Metal Cans – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KKKK;

(xx) Miscellaneous Metal Parts and Products Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMM;

(yy) Surface Coatings for Large Appliances – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNN;

(zz) Printing, Coating and Dyeing of Fabric – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOOO;

(aaa) Surface Coating of Plastic Parts and Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPP;

(bbb) Surface Coating of Wood Building Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQ;

(ccc) Metal Furniture Surface Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRR;

(ddd) Surface coating for metal coil – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSS;

(eee) Leather finishing operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTT;

(fff) Cellulose products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUUU;

(ggg) Boat manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVV;

(hhh) Reinforced Plastics and Composites Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWW;

(iii) Rubber tire manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXXX;

(jjj) Stationary Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYY;

(kkk) Stationary Reciprocating Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZ;

(lll) Semiconductor manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBB;

(mmm) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;

(nnn) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;

(ooo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL;

(ppp) Flexible Polyurethane Foam Fabrication – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMM;

(qqq) Engine test cells/stands – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPP;

(rrr) Friction products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQQ;

(sss) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;

(ttt) Hospital ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWW;

(uuu) Gasoline Distribution Bulk Terminals, Bulk Plants, and Pipeline Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBB;

(vvv) Gasoline Dispensing Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCC;

(www) Paint Stripping and Miscellaneous Surface Coating Operations at Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHHH;

(xxx) Acrylic Fibers/Modacrylic Fibers Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLLL;

(yyy) Carbon Black Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMMM;

(zzz) Chemical Manufacturing Area Sources: Chromium Compounds – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNNNN;

(aaaa) Chemical Manufacturing for Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV;

(bbbb) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA und

(cccc) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC.

Anl. 6 Anlage

Managementplan für Lösungsmittel

Einleitung

1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von VOCs aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Sie zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).

Grundsätze

2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:

a) Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und

b) Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.

Begriffsbestimmungen

3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz.

a) Eingesetzte organische Lösungsmittel („Inputs“):

I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.

I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)

b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln („Outputs“):

O1. Emission von VOCs in Abgasen.

O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5.

O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt.

O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt.

O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).

O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.

O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.

O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.

O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.

Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung

4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:

a) Überprüfung der Einhaltung der unter Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Festlegung im Anhang.

i) Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

Anl. 6 C = I1 – O8

Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;

ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von VOCs jährlich erstellt werden. Die Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

Anl. 6 E = F + O1

Dabei stellt F die diffuse Emission von VOCs entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;

b) Ermittlung der diffusen Emission von VOCs zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:

i) Methodik: Die diffuse Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:

Anl. 6 F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8

oder

Anl. 6 F = O2 + O3 + O4 + O9

Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:

Anl. 6 I = I1 + I2

ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von VOCs kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.

Anhang VII

Fristen nach Artikel 3

Anl. 7

1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten

a) für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

b) für bestehende ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

4. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert:

a) für bestehende ortsfeste Quellen bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei;

b) für Treibstoffe und neue mobile Quellen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

c) für VOCs in Produkten bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

5. Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3a dieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.

Anhang VIII

Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen

Einleitung

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Dieser Anhang enthält Emissionsgrenzwerte für NO x , ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO 2 )-Äquivalente, für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, für Kohlenmonoxid (CO) und für partikelförmige Stoffe sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.

3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

Anl. 8 A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge

5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 zu den anzuwendenden Prüfverfahren angegeben.

Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen mit Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren

6. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 bis 6 angegeben.

7. Die Grenzwerte für Lokomotiven und Triebwagen sind in den Tabellen 7 und 8 angegeben.

8. Die Grenzwerte für Binnenschiffe sind in Tabelle 9 angegeben.

9. Die Grenzwerte für Sportboote sind in Tabelle 10 aufgeführt.

Motorräder und Mopeds

10. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 11 und 12 angegeben.

Kraftstoffqualität

11. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 13 und 14 angegeben.

Tabelle 1

Anl. 8 Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Bezugsmasse (RW) (kg) Grenzwerte a
Kohlenmonoxid Gesamt-Kohlenwasserstoffe (KW) NMVOC Stickstoffoxide Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide Partikel Partikelanzahl a (P)
L1 (g/km) L2 (g/km) L3 (g/km) L4 (g/km) L2 + L4 (g/km) L5 (g/km) L6 (Wert/km)
Kategorie Klasse, Anwendungsdatum * Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel
Euro 5 M b 1.1.2014 alle 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,18 0,23 0,0050 0,0050 6,0 × 10 11
N 1 c I, 1.1.2014 RW 1 305 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,18 0,23 0,0050 0,0050 6,0 × 10 11
II, 1.1.2014 1 305 RW ≤ 1 760 1,81 0,63 0,13 0,090 0,075 0,235 0,295 0,0050 0,0050 6,0 × 10 11
III, 1.1.2014 1 760 RW 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,28 0,35 0,0050 0,0050 6,0 × 10 11
N 2 1.1.2014 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,28 0,35 0,0050 0,0050 6,0 × 10 11
Euro 6 M b 1.9.2015 alle 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,08 0,17 0,0045 0,0045 6,0 × 10 11 6,0 × 10 11
N 1 c I, 1.9.2015 RW ≤ 1 305 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,08 0,17 0,0045 0,0045 6,0 × 10 11 6,0 × 10 11
II, 1.9.2016 1 305 RW ≤ 1 760 1,81 0,63 0,13 0,090 0,075 0,105 0,195 0,0045 0,0045 6,0 × 10 11 6,0 × 10 11
III, 1.9.2016 1 760 RW 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,125 0,215 0,0045 0,0045 6,0 × 10 11 6,0 × 10 11
N 2 1.9.2016 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,125 0,215 0,0045 0,0045 6,0 × 10 11 6,0 × 10 11

* Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert.

a Prüfzyklus gemäß NEFZ.

b Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2 500 kg übersteigt.

c Sowie die in Fußnote b bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

Tabelle 2

Anl. 8 Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – Prüfung mit stationärem Fahrzyklus und mit lastabhängigem Fahrzyklus

Anwendungsdatum Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh) Trübung (m – 1 )
B2 („EURO V“) a 1.10.2009 1,5 0,46 2,0 0,02 0,5
„EURO VI“ b 31.12.2013 1,5 0,13 0,40 0,010

a Prüfzyklus gemäß Europäischer Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und Europäischer Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR).

b Prüfzyklus gemäß weltweit harmonisiertem stationärem Fahrzyklus (world heavy duty steady state cycle – WHSC).

Tabelle 3

Anl. 8 Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – Prüfung mit instationärem Fahrzyklus

Anwendungsdatum * Kohlenmonoxid (g/kWh) Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Methan a (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh) b
B2 („EURO V“) c 1.10.2009 4,0 0,55 1,1 2,0 0,030
„EURO VI“ (CI) d 31.12.2013 4,0 0,160 0,46 0,010
„EURO VI“ (PI) d 31.12.2013 4,0 0,160 0,50 0,46 0,010

Anmerkung : PI = Fremdzündungsmotor. CI = Selbstzündungsmotor.

* Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert.

a Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren.

b Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufe B2.

c Prüfzyklus gemäß Europäischer Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC).

d Prüfzyklus gemäß weltweit harmonisiertem instationärem Fahrzyklus (world heavy duty transient cycle – WHTC).

Tabelle 4

Anl. 8 Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IIIB)

Nettoleistung (P) (kW) Anwendungsdatum * Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 ≤ P ≤ 560 31.12.2010 3,5 0,19 2,0 0,025
75 ≤ P 130 31.12.2011 5,0 0,19 3,3 0,025
56 ≤ P 75 31.12.2011 5,0 0,19 3,3 0,025
37 ≤ P 56 31.12.2012 5,0 4,7 a 4,7 a 0,025

* Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Anmerkung des Verfassers: Dieser Wert entspricht der Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und erschien im endgültig angenommenen Text als einzelne Zahl in einer verbundene Zelle der Tabelle. Da dieser Text keine Tabellen mit Trennlinien vorsieht, wird der Wert der Klarheit halber in jeder Spalte wiederholt.

Tabelle 5

Anl. 8 Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IV)

Nettoleistung (P) (kW) Anwendungsdatum * Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 ≤ P ≤ 560 31.12.2013 3,5 0,19 0,4 0,025
56 ≤ P 130 31.12.2014 5,0 0,19 0,4 0,025

* Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

Tabelle 6

Anl. 8 Grenzwerte für Fremdzündungsmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen

Handgehaltene Motoren
Hubraum (cm 3 ) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) a
Hubraum 20 805 50
20 ≤ Hubraum 50 805 50
Hubraum ≥ 50 603 72
Nicht handgehaltene Motoren
Hubraum (cm 3 ) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)
Hubraum 66 610 50
66 ≤ Hubraum 100 610 40
100 ≤ Hubraum 225 610 16,1
Hubraum ≥ 225 610 12,1

Anmerkung : Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Die NO x -Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.

Tabelle 7

Anl. 8 Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven

Nettoleistung (P) (kW) Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 P 3,5 0,19 2,0 0,025

Anmerkung : Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

Tabelle 8

Anl. 8 Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Triebwagen

Nettoleistung (P) (kW) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 P 3,5 4,0 0,025

Anl. 8 Tabelle 9

Anl. 8 Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen

Hubraum (Liter pro Zylinder/kW) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) Partikel (g/kWh)
Hubraum 0,9 5,0 7,5 0,4
Leistung ≥ 37 kW
0,9 ≤ Hubraum 1,2 5,0 7,2 0,3
1,2 ≤ Hubraum 2,5 5,0 7,2 0,2
2,5 ≤ Hubraum 5,0 5,0 7,2 0,2
5,0 ≤ Hubraum 15 5,0 7,8 0,27
15 ≤ Hubraum 20 5,0 8,7 0,5
Leistung 3 300 kW
15 ≤ Hubraum 20 5,0 9,8 0,5
Leistung 3 300 kW
20 ≤ Hubraum 25 5,0 9,8 0,5
25 ≤ Hubraum 30 5,0 11,0 0,5

Anmerkung : Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

Tabelle 10

Anl. 8 Grenzwerte für Motoren in Sportbooten

Motortyp CO (g/kWh) CO = A + B/P n N Kohlenwasserstoffe (KW) (g/kWh) KW = A + B/P n N a NO x g/kWh PM g/kWh
A B n A B n
Zweitaktmotor 150 600 1 30 100 0,75 10 n.a.
Viertaktmotor 150 600 1 6 50 0,75 15 n.a.
CI 5 0 0 1,5 2 0,5 9,8 1

Abkürzung : n. a. = nicht anwendbar.

Anmerkung : Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Dabei sind A, B und n Konstanten, PN ist die Nennleistung des Motors in kW, und die Emissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen.

Tabelle 11

Anl. 8 Grenzwerte für Motorräder ( 50 cm 3 ; 45 km/h)

Hubraum Grenzwerte
Motorrad 150 cm 3 KW = 0,8 g/km
NO x = 0,15 g/km
Motorrad 150 cm 3 KW = 0,3 g/km
NO x = 0,15 g/km

Anmerkung : Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden.

Tabelle 12

Anl. 8 Grenzwerte für Mopeds ( 50 cm 3 ; 45 km/h)

Grenzwerte
CO (g/km) KW + NO x (g/km)
II 1,0 a 1,2

Anmerkung : Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden.

a Für Drei- und Vierradfahrzeuge 3,5 g/km.

Tabelle 13

Anl. 8 Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Ottokraftstoff

Parameter Einheit Grenzwerte
Minimum Maximum
Research-Oktanzahl 95
Motor-Oktanzahl 85
Dampfdruck nach Reid, Sommersaison a kPa 60
Siedeverlauf:
verdampfte Menge bei 100 °C % v/v 46
verdampfte Menge bei 150 °C % v/v 75
Kohlenwasserstoffanalyse:
– Olefine % v/v 18,0 b
– Aromaten 35
– Benzol 1
Sauerstoffgehalt % m/m 3,7
sauerstoffhaltige Verbindungen:
– Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden % v/v 3
– Ethanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich % v/v 10
– Isopropylalkohol % v/v 12
– Tertiärer Butylalkohol % v/v 15
– Isobutylalkohol % v/v 15
–Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten % v/v 22
sonstige sauerstoffhaltige Verbindungen c % v/v 15
Schwefelgehalt mg/kg 10

a Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. Für Vertragsparteien mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid (RVP) ist auf 70 kPa begrenzt.

b Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schließen nicht aus, dass anderes bleifreies Benzin von einer Vertragspartei in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen.

c Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt.

Tabelle 14

Anl. 8 Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Dieselkraftstoff

Parameter Einheit Grenzwerte
Minimum Maximum
Cetanzahl 51
Dichte bei 15 °C kg/m 3 845
Destillation: 95 % °C 360
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % m/m 8
Schwefelgehalt mg/kg 10

Anl. 8 B. Kanada

12. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen aus Kraftstoffen und mobilen Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

(a) Passenger Automobile and Light Truck Greenhouse Gas Emission Regulations, SOR/2010–201;

(b) Marine Spark-Ignition Engine, Vessel and Off-Road Recreational Vehicle Emission Regulations, SOR/2011–10;

(c) Renewable Fuels Regulations, SOR/2010–189;

(d) Regulations for the Prevention of Pollution from Ships and for Dangerous Chemicals, SOR/2007–86;

(e) Off-Road Compression-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2005–32;

(f) On-Road Vehicle and Engine Emission Regulations, SOR/2003–2;

(g) Off-Road Small Spark-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2003–355;

(h) Sulphur in Diesel Fuel Regulations, SOR/2002–254;

(i) Gasoline and Gasoline Blend Dispensing Flow Rate Regulations SOR/2000–43;

(j) Sulphur in Gasoline Regulations, SOR/99–236;

(k) Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97–493;

(l) Gasoline Regulations, SOR/90–247;

(m) Federal Mobile PCB Treatment and Destruction Regulations, SOR/90–5;

(n) Environmental Code of Practice for Aboveground and Underground Storage Tank Systems Containing Petroleum and Allied Petroleum Products;

(o) Canada-Wide Standards for Benzene, Phase 2;

(p) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN 1180;

(q) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery in Gasoline Distribution Networks. PN 1057;

(r) Environmental Code of Practice for Light Duty Motor Vehicle Emission Inspection and Maintenance Programs – 2nd Edition. PN 1293;

(s) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone und

(t) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN 1085.

Anl. 8 C. Vereinigte Staaten von Amerika

13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Maßgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a, g und h des „Clean Air Act“ (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:

(a) Registration of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 79;

(b) Regulation of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 80, including: Subpart A – general provisions; Subpart B – controls and prohibitions; Subpart D – reformulated gasoline; Subpart H – gasoline sulphur standards; Subpart I – motor vehicle diesel fuel; non-road, locomotive, and marine diesel fuel; and ECA marine fuel; Subpart L – gasoline benzene und

(c) Control of emissions from new and in-use highway vehicles and engines – 40 C.F.R Part 85 and Part 86.

14. Die Normen für nicht auf Straßen benutzte Motoren und Fahrzeuge werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Fuel sulphur standards for non-road diesel engines – 40 C.F.R Part 80, Subpart I;

(b) Aircraft engines – 40 C.F.R Part 87;

(c) Exhaust emission standards for non-road diesel engines – Tier 2 and 3; 40 C.F.R Part 89;

(d) Non-road compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 89 and Part 1039;

(e) Non-road and marine spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 90, Part 91, Part 1045, and Part 1054;

(f) Locomotives – 40 C.F.R Part 92 and Part 1033;

(g) Marine compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 94 and Part 1042;

(h) New large non-road spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 1048;

(i) Recreational engines and vehicles – 40 C.F.R Part 1051;

(j) Control of evaporative emissions from new and in-use non-road and stationary equipment – 40 C.F.R. Part 1060;

(k) Engine testing procedures – 40 C.F.R Part 1065 und

(l) General compliance provisions for non-road programs – 40 C.F.R Part 1068.

ANHANG IX

MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON AMMONIAKEMISSIONEN AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN QUELLEN

1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a) unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Maßnahmen.

2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.

Anl. 9 A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über

Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,

Fütterungsstrategien,

emissionsarme Ausbringungsverfahren für Dung (Wirtschaftsdünger),

emissionsarme Lagerungssysteme für Dung (Wirtschaftsdünger),

emissionsarme Stallhaltungssysteme und

Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.

Anl. 9 B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel

4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.

5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.

Anl. 9 C. Ausbringung von Dung (Wirtschaftsdünger)

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermaßen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

Anl. 9 D. Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger)

8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen (2) (2) .

9. Bei bestehenden Güllelagern in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält (2) .

Anl. 9 E. Stallhaltung

10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen(5). Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.

____________________

(2) (2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.

Anhang X

Grenzwerte für Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Anl. 10 A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Allein in diesem Abschnitt bedeuten „Staub‘ und „Schwebestaub insgesamt‘ (total suspended particulate matter – TSP) die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die bei den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter spezifischen Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.

3. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert‘ (EGW) die Menge an Staub und/oder TSP in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

4. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

5. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

6. Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen:

a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren:

i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste;

ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth1:

______________________

1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Tabelle 1

Anl. 10 Grenzwerte für Staubmissionen aus Feuerungsanlagen a

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für Staub(mg/m 3 ) b
feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 30 (Biomasse, Torf)
100-300 neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
300 neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 20
bestehende Anlagen: 30 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
flüssige Brennstoffe 100-300 neue Anlagen: 20
bestehende Anlagen: 25 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
300 neue Anlagen: 10
bestehende Anlagen: 20 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
Erdgas 50 5
sonstige Gase 50 10 30 (bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie)

a Die EGW gelten insbesondere nicht für:

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

Koksofenunterfeuerung;

Winderhitzer;

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

Abfallverbrennungsanlagen und

Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

8. Mineralöl- und Gasraffinerien:

Tabelle 2

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus Mineralöl- und Gasraffinerien

Emissionsquelle EGW für Staub (mg/m 3 )
Regeneratoren von FCC-Anlagen 50

9. Herstellung von Zementklinker:

Tabelle 3

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Zementklinker a

EGW für Staub (mg/m 3 )
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler 20

a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von 50 t/Tag. Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 10 %.

10. Herstellung von Kalk:

Tabelle 4

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Kalk a

EGW für Staub (mg/m 3 )
Kalkofenfeuerung 20 b

a Anlagen zur Herstellung von Kalk mit einer Kapazität von 50 t/Tag oder mehr. Hierzu zählen in andere Industrieprozesse integrierte Kalköfen, mit Ausnahme der Zellstoffindustrie (siehe Tabelle 9). Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 11 %.

b Bei hohem Widerstand des Staubs kann der EGW bis zu 30 mg/m 3 betragen.

11. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:

Tabelle 5

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion

Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert EGW für Staub (mg/m 3 )
Sinteranlage 50
Pelletieranlagen 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen 15 für alle anderen Verfahrensschritte
Hochofen: Winderhitzer ( 2,5 t/h) 10
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren ( 2,5 t/h) 30
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren ( 2,5 t/h) 15 (bestehende Öfen) 5 (neue Öfen)

Tabelle 6

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien

Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert EGW für Staub (mg/m 3 )
Eisengießereien ( 20 t/Tag): 20
–sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen)
– alle Gussformen (Einweg-, Dauerformen)
Warm- und Kaltwalzen 20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Tabelle 7

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen

EGW für Staub (mg/m 3 ) (täglich)
Verarbeitung von Nichteisenmetallen 20

12. Herstellung von Glas:

Tabelle 8

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Glas a

EGW für Staub (mg/m 3 )
neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30

a Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Kapazität von 20 t/Tag oder mehr. Die Werte beziehen sich auf eine Sauerstoffkonzentration von 8 Volumenprozent (kontinuierliches Schmelzen) bzw. eine Sauerstoffkonzentration von 13 Volumenprozent (diskontinuierliches Schmelzen) der Trockenabgase.

13. Zellstofferzeugung:

Tabelle 9

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zellstofferzeugung

EGW für Staub (mg/m 3 ) (Jahresdurchschnitt)
Hilfskessel 40 bei Verfeuerung flüssiger Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 3 %) 30 bei Verfeuerung fester Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 6 %)
Ablaugekessel und Kalköfen 50

14. Abfallverbrennung:

Tabelle 10

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung

EGW für Staub (mg/m 3 )
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle ( 3 t/h) 10
Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle ( 1 t/h) 10

Anmerkung : Sauerstoffbezugsgehalt: trockener Bezugszustand, 11 %.

15. Titandioxidproduktion:

Tabelle 11

Anl. 10 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Titandioxidproduktion

EGW für Staub (mg/m 3 )
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen 50
Chloridverfahren, Gesamtemissionen 50

Anmerkung : Für kleinere Emissionsquellen innerhalb einer Anlage kann ein EGW von 150 mg/m 3 angewandt werden.

16. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung 50 MWth:

In diesem Absatz mit Empfehlungscharakter werden die Maßnahmen beschrieben, die von einer Vertragspartei ergriffen werden können, sofern sie diese mit Blick auf die Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für technisch und wirtschaftlich machbar erachtet:

a) Kleinfeuerungsanlagen für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung 500 kWth:

i) Die Emissionen aus neuen Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung 500 kWth können durch folgende Maßnahmen verringert werden:

aa) Anwendung von Produktnormen gemäß CEN-Normen (z. B. EN 303-5) und gleichwertiger Produktnormen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Länder, die solche Produktnormen anwenden, können auf einzelstaatlicher Ebene zusätzliche Anforderungen festlegen und dabei insbesondere dem Beitrag der Emissionen kondensierbarer organischer Verbindungen zur Bildung partikelförmiger Stoffe in der Umgebungsluft Rechnung tragen;

bb) Einführung von Umweltzeichen mit Festlegung von Leistungskriterien, die typischerweise strenger als die Mindesteffizienzanforderungen der EN-Produktnormen und der einzelstaatlichen Vorschriften sind.

Tabelle 12

Anl. 10 Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus neuen, mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung 500 kWth, die in Verbindung mit Produktnormen anzuwenden sind

Staub (mg/m 3 )
Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen 75
Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher) 40
Pelletöfen und Pelletkessel 50
Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden 50
automatische Feuerungsanlagen 50

Anmerkung : O 2 -Bezugsgehalt: 13 %.

ii) Die Emissionen aus bestehenden Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude können durch folgende Primärmaßnahmen verringert werden:

aa) öffentliche Informations- und Aufklärungsprogramme über:

den ordnungsgemäßen Betrieb von Öfen und Kesseln;

den ausschließlichen Einsatz von unbehandeltem Holz;

die richtige Trocknung von Holz wegen des Feuchtigkeitsgehalts.

bb) Auflegung eines Programms zur Förderung des Austauschs der ältesten Kessel und Öfen durch moderne Heizungstechnik und

cc) Einführung einer Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung alter Anlagen.

b) Feuerungsanlagen für Nichtwohngebäude mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth-1 MWth:

Tabelle 13

Anl. 10 Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth bis 1 MWth

Staub (mg/m 3 )
feste Brennstoffe 100-500 kWth neue Anlagen 50
bestehende Anlagen 150
feste Brennstoffe 500 kWth-1 MWth neue Anlagen 50
bestehende Anlagen 150

Anmerkung : O 2 -Bezugsgehalt: Holz, andere feste Biomasse und Torf – 13 %; Steinkohle, Braunkohle und andere feste fossile Brennstoffe – 6 %.

c) Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung 1-50 MWth:

Tabelle 14

Anl. 10 Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 1 MWth bis 50 MWth

Staub (mg/m 3 )
feste Brennstoffe 1-5 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 50
feste Brennstoffe 5-50 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30
flüssige Brennstoffe 1-5 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 50
flüssige Brennstoffe 5-50 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30

Anmerkung : O 2 -Bezugsgehalt: Holz, andere feste Biomasse und Torf – 11 %; Steinkohle, Braunkohle und andere feste fossile Brennstoffe – 6 %; flüssige Brennstoffe, einschließlich flüssiger Biobrennstoffe: 3 %

Anl. 10 B. Kanada

17. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der in den Unterabsätzen a bis h nachstehend aufgeführten Dokumente festgelegt. Die Grenzwerte können als PM oder TPM angegeben werden. In diesem Zusammenhang bezeichnet TPM PM mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 µm:

(a) Secondary Lead Smelter Release Regulations, SOR/91-155;

(b) Environmental Code of Practice for Base Metals Smelters and Refineries;

(c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

(d) Environmental Code of Practice for Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/7);

(e) Environmental Code of Practice for Non-Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/8);

(f) Emission Guidelines for Cement Kilns. PN 1284;

(g) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone und

(h) Performance testing of solid-fuel-burning heating appliances, Canadian Standards Association, B415. 1-10.

Anl. 10 C. Vereinigte Staaten von Amerika

18. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Steel Plants: Electric Arc Furnaces – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AA and Subpart AAa;

(b) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

(c) Kraft Pulp Mills – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BB;

(d) Glass Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CC;

(e) Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D and Subpart Da;

(f) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db and Subpart Dc;

(g) Grain Elevators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DD;

(h) Municipal Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart E, Subpart Ea and Subpart Eb;

(i) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

(j) Portland Cement – 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;

(k) Lime Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HH;

(l) Hot Mix Asphalt Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart I;

(m) Stationary Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII;

(n) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;

(o) Secondary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart L;

(p) Metallic Minerals Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LL;

(q) Secondary Brass and Bronze – 40 C.F.R. Part 60, Subpart M;

(r) Basic Oxygen Process Furnaces – 40 C.F.R. Part 60, Subpart N;

(s) Basic Process Steelmaking Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Na;

(t) Phosphate Rock Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart NN;

(u) Sewage Treatment Plant Incineration – 40 C.F.R. Part 60, Subpart O;

(v) Nonmetallic Minerals Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart OOO;

(w) Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

(x) Ammonium Sulfate Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart PP;

(y) Wool Fiberglass Insulation – 40 C.F.R. Part 60, Subpart PPP;

(z) Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

(aa) Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

(bb) Primary Aluminum reduction plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart S;

(cc) Phosphate Fertilizer Production – 40 C.F.R. Part 60, Subparts T, U, V, W, X;

(dd) Asphalt Processing and Asphalt Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart UU;

(ee) Calciners and Dryers in Mineral Industries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart UUU;

(ff) Coal Preparation Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Y;

(gg) Ferroalloy Production Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Z;

(hh) Residential Wood Heaters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAA;

(ii) Small Municipal Waste Combustors (after 11/30/1999) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

(jj) Small Municipal Waste Combustors (before 11/30/1999) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBBB;

(kk) Other Solid Waste Incineration Units (after 12/9/2004) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE;

(ll) Other Solid Waste Incineration Units (before 12/9/2004) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFFF;

(mm) Stationary Compression Ignition Internal Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII und

(nn) Lead Acid BatteryManufacturing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KK.

19. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Coke oven batteries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart L;

(b) Chrome Electroplating (major and Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart N;

(c) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;

(d) Phosphoric Acid Manufacturing Plants – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AA;

(e) Phosphate Fertilizers Production Plants – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BB;

(f) Magnetic Tape Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;

(g) Primary Aluminum – 40 C.F.R. Part 63, Subpart L;

(h) Pulp and paper II (combustion) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MM;

(i) Mineral wool manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDD;

(j) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;

(k) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;

(l) Wool fiberglass manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNN;

(m) Primary copper – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQ;

(n) Secondary aluminum – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;

(o) Primary lead smelting – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTT;

(p) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;

(q) Ferroalloys production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXX;

(r) Lime manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAA;

(s) Coke Ovens: Pushing, Quenching, and Battery Stacks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCC;

(t) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;

(u) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;

(v) Site remediation – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGG;

(w) Miscellaneous coating manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHH;

(x) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL;

(y) Taconite Iron Ore Processing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRRR;

(z) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;

(aa) Primary magnesium refining – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTT;

(bb) Electric Arc Furnace Steelmaking Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYY;

(cc) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZ;

(dd) Primary Copper Smelting Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEE;

(ee) Secondary Copper Smelting Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFFF;

(ff) Primary Nonferrous Metals Area Sources: Zinc, Cadmium, and Beryllium – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGGG;

(gg) Lead Acid Battery Manufacturing (Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPPP;

(hh) Glass manufacturing (area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSSS;

(ii) Secondary Nonferrous Metal Smelter (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTTT;

(jj) Chemical Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV;

(kk) Plating and Polishing Operations (Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWWW;

(ll) Area Source Standards for Nine Metal Fabrication and Finishing Source Categories – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXXXXX;

(mm) Ferroalloys Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYYY;

(nn) Aluminum, Copper, and Nonferrous Foundries (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZZ;

(oo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA;

(pp) Chemical Preparation (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBBB;

(qq) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC;

(rr) Prepared animal feeds manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDDDDDD und

(ss) Gold Mine Ore Processing and Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEEE.

Anhang XI

Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Anl. 11 A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Dieser Abschnitt behandelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aufgrund der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.

3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs

a) bedeutet „Stoffe“ chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen;

b) bedeutet „Gemisch“ Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

c) bedeutet „organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

d) bedeutet „flüchtige organische Verbindung (VOC)“ eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;

e) bedeutet „VOC-Gehalt“ die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts;

f) bedeutet „organisches Lösungsmittel“ eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

g) bedeutet „Beschichtungsstoff“ ein Gemisch – einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;

h) bedeutet „Film“ eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

i) bedeutet „Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“ Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

j) bedeutet „Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)“ Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird;

k) bedeutet „Inverkehrbringen“ die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Vertragsparteien gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Anhangs.

4. Der Ausdruck „Farben und Lacke“ bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken.

a) „Innenanstriche für Wände und Decken (matt)“ sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmaßzahl ≤ 25@60°.

b) „Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend)“ sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmaßzahl 25@60°.

c) „Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat“ sind Außenbeschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.

d) „Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)“ sind deckende Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Diese Beschichtungsstoffe sind für Holz-, Metall- oder Kunststoffsubstrate bestimmt. Diese Unterkategorie umfasst auch Untergrundfarben und Zwischenbeschichtungen.

e) „Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen)“ sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden. Diese Unterkategorie umfasst auch deckende Holzbeizen. Deckende Holzbeizen sind Beschichtungsstoffe, die eine deckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 (semistabile Kategorie) bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen.

f) „Hauchdünne Holzbeizen“ sind Holzbeizen, die gemäß der Norm EN 927-1:1996 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).

g) „Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz oder Wände und Decken.

h) „Bindende Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften und/oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbung.

i) „Einkomponenten-Speziallacke“ sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von Film bildenden Stoffen. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschließlich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen.

j) „Zweikomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird.

k) „Multicolorlacke“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.

l) „Lacke für Dekorationseffekte“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.

5. Der Ausdruck „Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen oder eines Teils von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet. In diesem Zusammenhang bedeutet „Fahrzeug“ mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.

a) „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen.

i) „Vorbereitungsprodukte“ umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.

ii) „Vorreiniger“ sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln.

b) „Füller und Spachtelmasse“ sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen.

c) „Grundierungen“ sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:

i) „Vorbeschichter“ sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden.

ii) „Metallgrundierungen“ sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfüllmittel.

iii) „Waschgrundierungen“ sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen.

d) „Decklacke“ sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke:

i) „Grundlacke“ sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung.

ii) „Transparentlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.

e) „Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole.

6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Anhang aufgeführten Produkte, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten. Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Vertragsparteien für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die VOC-Grenzwerte dieses Anhangs nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen. Die Vertragsparteien können zudem Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen freistellen, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von Anhang VI erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß diesem Anhang registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.

Tabelle 1

Anl. 11 VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken

Produktunterkategorie Typ (g/l) *
Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz ≤ 25 @ 60°) Wb 30
Lb 30
Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz 25 @ 60°) Wb 100
Lb 100
Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat Wb 40
Lb 430
Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen) Wb 130
Lb 300
Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen Wb 130
Lb 400
Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen) Wb 130
Lb 700
Grundierungen Wb 30
Lb 350
Bindende Grundierungen Wb 30
Lb 750
Einkomponenten-Speziallacke Wb 140
Lb 500
Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke Wb 140
Lb 500
Multicolorlacke Wb 100
Lb 100
Lacke für Dekorationseffekte Wb 200
Lb 200

* g/l gebrauchsfertig.

Tabelle 2

Anl. 11 VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung

Produktunterkategorie Beschichtungen VOC (g/l) *
Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte Vorbereitungsprodukte 850
Vorreiniger 200
Füller und Spachtelmasse alle Typen 250
Grundierungen Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen 540
Waschgrundierungen 780
Decklacke alle Typen 420
Speziallacke alle Typen 840

* g/l gebrauchsfertiges Produkt. Außer bei der Unterkategorie „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden.

Anl. 11 B. Kanada

7. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus der Verwendung von Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, -verfahren und -maßnahmen, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

(a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations, SOR/2009-264;

(b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products, SOR/2009-197;

(c) Regulations Amending the Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, 2005 (2-Methoxyethanol, Pentachlorobenzene and Tetrachlorobenzenes), SOR/2006-279;

(d) Federal Halocarbon Regulations, SOR/2003-289;

(e) Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, SOR/2003-99;

(f) Solvent Degreasing Regulations, SOR/2003-283;

(g) Tetrachloroethylene (Use in Dry Cleaning and Reporting Requirements) Regulations, SOR/2003-79;

(h) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;

(i) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL);

(j) Order Amending Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999 (Miscellaneous Program);

(k) Ozone-depleting Substances Regulations, SOR/99-7;

(l) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;

(m) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, related to the resin and synthetic rubber manufacturing sector;

(n) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, implicated in the polyurethane and other foam sector (except polystyrene);

(o) Notice with Respect to Certain Hydrochlorofluorocarbons;

(p) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL) und

(q) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. PN 1053.

Anl. 11 C. Vereinigte Staaten von Amerika

8. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für flüchtige organische Verbindungen in Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen (National Volatile Organic Compound Emission Standards for Consumer and Commercial Products) unterliegen, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Automobile refinish coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart B;

(b) Consumer products – 40 C.F.R. Part 59, Subpart C;

(c) Architectural coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart D und

(d) Aerosol coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart E.