Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 4 ;
1a. bedeuten die Begriffe ‚dieses Protokoll‘, ‚das Protokoll‘ und ‚das vorliegende Protokoll‘ das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;
2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet „geografischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 5 festgelegt ist;
7. bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
8. bedeutet „Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO 2 );
9. bedeutet „reduzierte Stickstoffverbindungen“ Ammoniak und seine Reaktionsprodukte ausgedrückt als Ammoniak (NH 3 );
10. bedeutet „Schwefel“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO 2 );
11. bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“, sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Fotooxidantien bilden können;
11a. bedeuten ‚partikelförmige Stoffe‘ oder ‚PM‘ einen Luftschadstoff, der sich aus in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Größe und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in diesem Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM 10 ), einschließlich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM 2,5 );
11b. bedeutet ‚Ruß‘ kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;
11c. bedeutet ‚Ozonvorläufersubstanzen‘ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;
12. bedeutet „kritische Eintragsrate“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
13. bedeutet „kritische Konzentrationen“ Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre oder Schadstoffströme zu Rezeptoren, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
14. bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden“ (Pollutant emissions management area) oder „PEMA“ ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
15. bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
16. bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, jede ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.
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