(1) Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:
a) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
b) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
c) für Ozon:
i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon;
ii) für Kanada die kanadische Luftqualitätsnorm für Ozon und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.
d) für partikelförmige Stoffe:
i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe;
ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
e) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
f) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.
(2) Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.
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