1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Dieser Abschnitt behandelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aufgrund der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs
a) bedeutet „Stoffe“ chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen;
b) bedeutet „Gemisch“ Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
c) bedeutet „organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
d) bedeutet „flüchtige organische Verbindung (VOC)“ eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;
e) bedeutet „VOC-Gehalt“ die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts;
f) bedeutet „organisches Lösungsmittel“ eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;
g) bedeutet „Beschichtungsstoff“ ein Gemisch – einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;
h) bedeutet „Film“ eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;
i) bedeutet „Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“ Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;
j) bedeutet „Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)“ Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird;
k) bedeutet „Inverkehrbringen“ die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Vertragsparteien gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Anhangs.
4. Der Ausdruck „Farben und Lacke“ bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken.
a) „Innenanstriche für Wände und Decken (matt)“ sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmaßzahl ≤ 25@60°.
b) „Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend)“ sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmaßzahl 25@60°.
c) „Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat“ sind Außenbeschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.
d) „Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)“ sind deckende Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Diese Beschichtungsstoffe sind für Holz-, Metall- oder Kunststoffsubstrate bestimmt. Diese Unterkategorie umfasst auch Untergrundfarben und Zwischenbeschichtungen.
e) „Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen)“ sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden. Diese Unterkategorie umfasst auch deckende Holzbeizen. Deckende Holzbeizen sind Beschichtungsstoffe, die eine deckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 (semistabile Kategorie) bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen.
f) „Hauchdünne Holzbeizen“ sind Holzbeizen, die gemäß der Norm EN 927-1:1996 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).
g) „Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz oder Wände und Decken.
h) „Bindende Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften und/oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbung.
i) „Einkomponenten-Speziallacke“ sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von Film bildenden Stoffen. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschließlich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen.
j) „Zweikomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird.
k) „Multicolorlacke“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.
l) „Lacke für Dekorationseffekte“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.
5. Der Ausdruck „Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen oder eines Teils von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet. In diesem Zusammenhang bedeutet „Fahrzeug“ mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.
a) „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen.
i) „Vorbereitungsprodukte“ umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.
ii) „Vorreiniger“ sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln.
b) „Füller und Spachtelmasse“ sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen.
c) „Grundierungen“ sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:
i) „Vorbeschichter“ sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden.
ii) „Metallgrundierungen“ sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfüllmittel.
iii) „Waschgrundierungen“ sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen.
d) „Decklacke“ sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke:
i) „Grundlacke“ sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung.
ii) „Transparentlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.
e) „Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole.
6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Anhang aufgeführten Produkte, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten. Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Vertragsparteien für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die VOC-Grenzwerte dieses Anhangs nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen. Die Vertragsparteien können zudem Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen freistellen, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von Anhang VI erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß diesem Anhang registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.
Produktunterkategorie | Typ | (g/l) * |
Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz ≤ 25 @ 60°) | Wb | 30 |
Lb | 30 | |
Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz 25 @ 60°) | Wb | 100 |
Lb | 100 | |
Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat | Wb | 40 |
Lb | 430 | |
Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen) | Wb | 130 |
Lb | 300 | |
Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen | Wb | 130 |
Lb | 400 | |
Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen) | Wb | 130 |
Lb | 700 | |
Grundierungen | Wb | 30 |
Lb | 350 | |
Bindende Grundierungen | Wb | 30 |
Lb | 750 | |
Einkomponenten-Speziallacke | Wb | 140 |
Lb | 500 | |
Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke | Wb | 140 |
Lb | 500 | |
Multicolorlacke | Wb | 100 |
Lb | 100 | |
Lacke für Dekorationseffekte | Wb | 200 |
Lb | 200 | |
* g/l gebrauchsfertig.
Produktunterkategorie | Beschichtungen | VOC (g/l) * |
Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte | Vorbereitungsprodukte | 850 |
Vorreiniger | 200 | |
Füller und Spachtelmasse | alle Typen | 250 |
Grundierungen | Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen | 540 |
Waschgrundierungen | 780 | |
Decklacke | alle Typen | 420 |
Speziallacke | alle Typen | 840 |
* g/l gebrauchsfertiges Produkt. Außer bei der Unterkategorie „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden.
7. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus der Verwendung von Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, -verfahren und -maßnahmen, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
(a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations, SOR/2009-264;
(b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products, SOR/2009-197;
(c) Regulations Amending the Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, 2005 (2-Methoxyethanol, Pentachlorobenzene and Tetrachlorobenzenes), SOR/2006-279;
(d) Federal Halocarbon Regulations, SOR/2003-289;
(e) Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, SOR/2003-99;
(f) Solvent Degreasing Regulations, SOR/2003-283;
(g) Tetrachloroethylene (Use in Dry Cleaning and Reporting Requirements) Regulations, SOR/2003-79;
(h) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;
(i) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL);
(j) Order Amending Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999 (Miscellaneous Program);
(k) Ozone-depleting Substances Regulations, SOR/99-7;
(l) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;
(m) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, related to the resin and synthetic rubber manufacturing sector;
(n) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, implicated in the polyurethane and other foam sector (except polystyrene);
(o) Notice with Respect to Certain Hydrochlorofluorocarbons;
(p) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL) und
(q) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. PN 1053.
8. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für flüchtige organische Verbindungen in Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen (National Volatile Organic Compound Emission Standards for Consumer and Commercial Products) unterliegen, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Automobile refinish coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart B;
(b) Consumer products – 40 C.F.R. Part 59, Subpart C;
(c) Architectural coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart D und
(d) Aerosol coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart E.
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