BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Gegenstand des Abkommens

(1) Gegenstand dieses Abkommens ist die Zuordnung der Verantwortung für die Befüllungsziele für die Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Ib der Verordnung (EU) 2017/1938 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen finden die einschlägigen unionsrechtlichen, gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes erlassenen Bestimmungen der Vertragsparteien Anwendung.

(2) Die Vertragsparteien wirken nach Maßgabe dieses Abkommens im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse darauf hin, dass die in Artikel 6a sowie Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Befüllungsziele erreicht werden.

Artikel 2

Art. 2 Zuordnung der Verantwortung für das Befüllungsziel

(1) Bei der Erdgasspeicheranlage Haidach wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Astora GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der GSA LLC betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage Haidach wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Astora GmbH und der GSA LLC betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.

(2) Bei der Erdgasspeicheranlage 7Fields wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Uniper Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der RAG Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage 7Fields wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Uniper Energy Storage GmbH und der RAG Energy Storage GmbH betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.

(3) Die Aufteilung nach Absatz 1 und 2 gilt auch für die Fälle etwaiger Änderungen durch Rechtsnachfolge bei den in diesen Absätzen genannten Gesellschaften.

Artikel 3

Art. 3 Regulatorische Durchsetzung; Zusammenwirken der Regulierungsbehörden

(1) Für auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich befindliche Speicheranlagen ist die Energie-Control Austria (E-Control) der Republik Österreich zuständige Regulierungsbehörde gemäß der Artikel 6b und 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 und wirkt auf die Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels hin. Bei Maßnahmen oder Anordnungen, die den der Bundesrepublik Deutschland zugeordneten Speicheranteil nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 betreffen, hat die E-Control der Bundesnetzagentur der Bundesrepublik Deutschland (Bundesnetzagentur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die E-Control nimmt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse sämtliche geeigneten und erforderlichen Handlungen vor, um die Erreichung der Befüllungsziele nach Maßgabe der Zuordnung der Verantwortung nach Artikel 2 zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung gebuchter, aber ungenutzter Speicherkapazitäten nach §§ 104 und 104a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 der Republik Österreich) (BGBl. I Nr. 107/2011), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl. I Nr. 94/2022).

(3) Die E-Control stellt der Bundesnetzagentur die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Befüllungsziele relevanten Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die technischen Kennlinien.

Artikel 4

Art. 4 Befüllung und Zugriff auf Gasmengen aus den Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields

(1) Die Republik Österreich gewährleistet den Zugriff auf und die Nutzung von Gasmengen, die vom deutschen Marktgebietsverantwortlichen oder im Rahmen einer vom deutschen Marktgebietsverantwortlichen durchgeführten Ausschreibung nach den §§ 35c und 35d des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), in Speicheranlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 nach Maßgabe des Artikel 3 eingespeichert wurden. Dies gilt auch im Falle der Erlassung einer Lenkungsmaßnahme gemäß § 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 der Republik Österreich) (BGBl. I Nr. 41/2013), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 8. Juni 2022, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 geändert wird (BGBl. I Nr. 68/2022).

(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den Zugriff auf und die Nutzung von Gasmengen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 für sämtliche österreichischen Marktgebiete, die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 (Gasversorgungsstandard), den §§ 18a bis 18c des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 der Republik Österreich (BGBl. I Nr. 107/2011), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl. I Nr. 94/2022) (strategische Gasreserve), nach § 26a des Energielenkungsgesetzes 2012 der Republik Österreich (BGBl. I Nr. 41/2013), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 8. Juni 2022, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 geändert wird (BGBl. I Nr. 68/2022) (geschützte Gasmengen) und nach § 87 Absatz 6 und Absatz 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 der Republik Österreich (BGBl. I Nr. 107/2011), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl. I Nr. 94/2022) (Leistungsausschreibung des Bilanzgruppenkoordinators) in Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 nach Maßgabe des Artikel 3 eingespeichert wurden. Dies gilt auch im Falle der Erlassung einer Maßnahme gemäß § 1 des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz) der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung) der Bundesrepublik Deutschland vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730).

(3) Gastransportrechte zur Durchleitung von sämtlichen in den Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields befindlichen Gasmengen durch ein Marktgebiet werden im Anwendungsbereich des Energiesicherungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit der Gassicherungsverordnung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise im Energielenkungsfall nach dem Energielenkungsgesetz 2012 der Republik Österreich (BGBl. I Nr. 41/2013), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 8. Juni 2022, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 geändert wird (BGBl. I Nr. 68/2022), sichergestellt, sofern

1. der entsprechende Transportkunde für die Ausgeglichenheit der Transporte (Einspeisemenge = Ausspeisemenge) sorgt,

2. es sich um einen Transit von Gasmengen innerhalb einer transportengpassfreien Zone durch ein Marktgebiet in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland handelt sowie keine technischen Gründe im Sinne tatsächlich physikalisch eingeschränkter Transportfähigkeit der Gastransportsysteme oder sicherheitstechnischen Gründe im Sinne drohender Gefährdung von Gasanlagen oder Personen in unmittelbarer Nähe zu den betroffenen Gasanlagen entgegenstehen und

3. im Falle des Transits von nicht von Absatz 2 erfassten Gasmengen in das österreichische Marktgebiet Ost daraus kein unvertretbarer Nachteil für die Versorgung von Kunden in deutschen Marktgebieten droht.

Die hierfür erforderlichen Daten werden zwischen den Behörden und den Netzbetreibern ausgetauscht.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet jener Verpflichtungen, die aus der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung sowie aus dem Abkommen vom 2. Dezember 2021 1 über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland resultieren.

_______________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 198/2021.

Artikel 5

Art. 5 Befristung und Änderung

Das Abkommen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Das Abkommen kann auf Vorschlag einer der Vertragsparteien schriftlich und einvernehmlich geändert werden.

Artikel 6

Art. 6 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.

(3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 7

Art. 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen in Wien am 17. Februar 2023 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anl. 1 Anlage

Anl. 1 zum

Anl. 1 Abkommen

Anl. 1 zwischen

Anl. 1 dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Anl. 1 und

Anl. 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland

Anl. 1 über

Anl. 1 die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields

Zuordnung der Verantwortung für das Befüllungsziel für den Erdgasspeicher Haidach

Speicher Haidach Zuordnung Arbeitsgasvolumen in Terawattstunden Arbeitsgasvolumen in Prozent
GSA LLC Haidach Österreich 21,3189 65,3%
Astora Haidach Deutschland 11,3451 34,7%
Haidach gesamt 32,6640 100%

Zuordnung der Verantwortung für das Befüllungsziel für den Erdgasspeicher 7Fields

Speicher 7Fields Zuordnung Arbeitsgasvolumen in Terawattstunden Arbeitsgasvolumen in Prozent
RAG Energy Sto-rage 7Fields Österreich 6,20000 26,2%
Uniper Energy Sto-rage 7Fields Deutschland 17,4685 73,8%
7Fields gesamt 23,6685 100%