(1) Bei der Erdgasspeicheranlage Haidach wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Astora GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der GSA LLC betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage Haidach wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Astora GmbH und der GSA LLC betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.
(2) Bei der Erdgasspeicheranlage 7Fields wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Uniper Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der RAG Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage 7Fields wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Uniper Energy Storage GmbH und der RAG Energy Storage GmbH betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.
(3) Die Aufteilung nach Absatz 1 und 2 gilt auch für die Fälle etwaiger Änderungen durch Rechtsnachfolge bei den in diesen Absätzen genannten Gesellschaften.
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