(1) Für auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich befindliche Speicheranlagen ist die Energie-Control Austria (E-Control) der Republik Österreich zuständige Regulierungsbehörde gemäß der Artikel 6b und 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 und wirkt auf die Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels hin. Bei Maßnahmen oder Anordnungen, die den der Bundesrepublik Deutschland zugeordneten Speicheranteil nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 betreffen, hat die E-Control der Bundesnetzagentur der Bundesrepublik Deutschland (Bundesnetzagentur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die E-Control nimmt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse sämtliche geeigneten und erforderlichen Handlungen vor, um die Erreichung der Befüllungsziele nach Maßgabe der Zuordnung der Verantwortung nach Artikel 2 zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung gebuchter, aber ungenutzter Speicherkapazitäten nach §§ 104 und 104a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 der Republik Österreich) (BGBl. I Nr. 107/2011), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl. I Nr. 94/2022).
(3) Die E-Control stellt der Bundesnetzagentur die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Befüllungsziele relevanten Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die technischen Kennlinien.
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