(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen in Wien am 17. Februar 2023 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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