(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.
(3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben.
(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
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