BundesrechtInternationale VerträgeVerbot von Kernwaffen

Verbot von Kernwaffen

In Kraft seit 27. Februar 2021
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Verbote

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andereWeise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;

b) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anirgendeinen Empfänger weiterzugeben;

c) Die Weitergabe von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder die Verfügungsgewalt darüberunmittelbar oder mittelbar anzunehmen;

d )Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;

e) irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;

f) von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;

g) eine Stationierung, Installierung oder Aufstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.

Artikel 2

Art. 2 Meldungen

1. Jeder Vertragsstaat gibt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat eine Meldung ab, in der er

a) meldet, ob sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat Kernwaffen oder Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befanden und er sein Kernwaffenprogramm beseitigt hat, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen;

b) ungeachtet des Artikels 1 lit. a meldet, ob sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befinden;

c) ungeachtet des Artikels 1 lit. g meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm so zugegangenen Meldungen an die Vertragsstaaten weiter.

Artikel 3

Art. 3 Sicherheitskontrollen

1. Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, behält mindestens seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft befindlichen Sicherheitskontrollverpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.

2. Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein umfassendes Sicherheitskontrollabkommen (INFCIRC/153 (Corrected)) und setzt es in Kraft, sofern er dies nicht bereits getan hat. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach behält jeder Vertragsstaat die daraus entstehenden Verpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.

Artikel 4

Art. 4 In Richtung auf die vollständige Beseitigung von Kernwaffen

1. Jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich nach dem 7. Juli 2017 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befanden und der sein Kernwaffenprogramm beseitigte, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, kooperiert mit der nach Absatz 6 dieses Artikels bestimmten zuständigen internationalen Behörde zum Zweck der Überprüfung der unumkehrbaren Beseitigung seines Kernwaffenprogramms. Die zuständige internationale Behörde erstattet den Vertragsstaaten Bericht. Der betreffende Vertragsstaat schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherheitskontrollabkommen, das ausreicht, um in glaubwürdiger Weise die Nichtabzweigung von gemeldetem Kernmaterial von friedlichen nuklearen Tätigkeiten und die Abwesenheit von nicht gemeldetem Kernmaterial oder nuklearen Tätigkeiten im betreffenden Vertragsstaat als ganzem zu gewährleisten. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach behält der betreffende Vertragsstaat mindestens die daraus entstehenden Sicherheitskontrollverpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.

2. Ungeachtet des Artikels 1 lit. a hebt jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, ihre Einsatzbereitschaft sofort auf und vernichtet sie so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan für die überprüfte und unumkehrbare Beseitigung des Kernwaffenprogramms des betreffenden Vertragsstaats, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen. Der Vertragsstaat legt diesen Plan spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat den Vertragsstaaten oder einer von den Vertragsstaaten bestimmten zuständigen internationalen Behörde vor. Der Plan wird sodann mit der zuständigen internationalen Behörde ausgehandelt und von ihr dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zur Genehmigung nach der jeweiligen Geschäftsordnung vorgelegt.

3. Ein Vertragsstaat, auf den Absatz 2 Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherheitskontrollabkommen, das ausreicht, um in glaubwürdiger Weise die Nichtabzweigung von gemeldetem Kernmaterial von friedlichen nuklearen Tätigkeiten und die Abwesenheit von nicht gemeldetem Kernmaterial oder nuklearen Tätigkeiten im betreffenden Vertragsstaat als ganzem zu gewährleisten. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden spätestens an dem Tag aufgenommen, an dem die Umsetzung des in Absatz 2 genannten Plans abgeschlossen ist. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft. Danach behält der betreffende Vertragsstaat mindestens die daraus entstehenden Sicherheitskontrollverpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt. Nach dem Inkrafttreten des in diesem Absatz erwähnten Abkommens legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine abschließende Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.

4. Ungeachtet des Artikels 1 lit. b und g stellt jeder Vertragsstaat, der in seinem Hoheitsgebiet oder an einem unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle stehenden Ort Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper hat, die sich im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates befinden, sicher, dass diese Waffen so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, zügig entfernt werden. Nach der Entfernung dieser Waffen oder sonstigen Sprengkörper legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.

5. Jeder Vertragsstaat, auf den dieser Artikel Anwendung findet, legt jedem Treffen der Vertragsstaaten und jeder Überprüfungskonferenz einen Bericht über den Stand der Umsetzung seiner Verpflichtungen nach diesem Artikel vor, bis diese erfüllt sind.

6. Die Vertragsstaaten bestimmen eine oder mehrere zuständige internationale Behörden, die die unumkehrbare Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels aushandeln und überprüfen. Haben die Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für einen Vertragsstaat, auf den Absatz 1 oder 2 dieses Artikels Anwendung findet, keine derartige Behörde bestimmt, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein außerordentliches Treffen der Vertragsstaaten ein, auf dem alle erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 5

Art. 5 Innerstaatliche Durchführung

1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

2. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist und die von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

Artikel 6

Art. 6 Hilfe für Opfer und Umweltsanierung

1. Jeder Vertragsstaat leistet seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und niemanden diskriminiert, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung.

2. Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erprobung oder dem Einsatz von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern kontaminiert sind, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt der kontaminierten Gebiete.

3. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen die völkerrechtlichen oder durch zweiseitige Abkommen begründeten Pflichten und Verpflichtungen aller anderen Staaten unberührt.

Artikel 7

Art. 7 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

1. Jeder Vertragsstaat arbeitet mit anderen Vertragsstaaten zusammen, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern.

2. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten zu erbitten und zu erhalten.

3. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe, um die Durchführung dieses Vertrags zu fördern.

4. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet den Opfern des Einsatzes oder der Erprobung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern Hilfe.

5. Hilfe nach diesem Artikel kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.

6. Unbeschadet jeder sonstigen Pflicht oder Verpflichtung, die er nach dem Völkerrecht hat, hat jeder Vertragsstaat, der Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper eingesetzt oder erprobt hat, eine Verantwortung, den betroffenen Vertragsstaaten angemessene Hilfe zum Zweck der Bereitstellung von Hilfe für die Opfer und der Umweltsanierung zu leisten.

Artikel 8

Art. 8 Treffen der Vertragsstaaten

1. Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, im Einklang mit seinen einschlägigen Bestimmungen, und weitere Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören

a) die Durchführung und der Status dieses Vertrags;

b) Maßnahmen zur überprüften, termingebundenen und unumkehrbaren Beseitigung der Kernwaffenprogramme, einschließlich Zusatzprotokollen zu diesem Vertrag;

c) alle sonstigen Angelegenheiten gemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags.

2. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags einberufen. Weitere Treffen der Vertragsstaaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle zwei Jahre einberufen, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Das Treffen der Vertragsstaaten beschließt auf seiner ersten Tagung seine Geschäftsordnung. Bis zu diesem Beschluss findet die Geschäftsordnung der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung Anwendung.

3. Außerordentliche Treffen der Vertragsstaaten werden, wenn es für notwendig erachtet wird, vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf schriftlichen Antrag eines Vertragsstaats einberufen, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten unterstützt wird.

4. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Vertrags und der Fortschritte bei der Verwirklichung der Zwecke des Vertrags ein. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft in Abständen von sechs Jahren weitere Überprüfungskonferenzen mit demselben Ziel ein, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.

5. Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind, sowie die einschlägigen Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen werden als Beobachter zu den Treffen der Vertragsstaaten und den Überprüfungskonferenzen eingeladen.

Artikel 9

Art. 9 Kosten

1. Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der außerordentlichen Treffen der Vertragsstaaten werden von den Vertragsstaaten und den als Beobachtern an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

2. Die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entstehenden Kosten der Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 2, Berichten nach Artikel 4 und Änderungsvorschlägen nach Artikel 10 werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

3. Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach Artikel 4 erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern und mit der Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, sollten von den Vertragsstaaten getragen werden, auf die sie entfallen.

Artikel 10

Art. 10 Änderungen

1. Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob der Vorschlag geprüft werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so wird der Vorschlag auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, geprüft.

2. Ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz kann Änderungen vereinbaren, die mit den Ja-Stimmen einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen werden. Der Depositär teilt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung mit.

3. Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung hinterlegt hat, 90 Tage nach der Hinterlegung solcher Annahme- oder Ratifikationsurkunden durch die Mehrheit der Staaten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung in Kraft.

Artikel 11

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betroffenen Parteien einander im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl im Einklang mit Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen.

2. Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit beitragen, indem es unter anderem seine Guten Dienste anbietet, die betroffenen Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung der Vereinten Nationen.

Artikel 12

Art. 12 Universalität

Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel, alle Staaten für diesen Vertrag zu gewinnen.

Artikel 13

Art. 13 Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für alle Staaten ab dem 20. September 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 14

Art. 14 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Der Vertrag steht zum Beitritt offen.

Artikel 15

Art. 15 Inkrafttreten

1. Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Tag der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieser Vertrag 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Artikel 16

Art. 16 Vorbehalte

Vorbehalte zu den Artikeln dieses Vertrags sind nicht zulässig.

Artikel 17

Art. 17 Geltungsdauer und Rücktritt

1. Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.

2. Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er feststellt, dass außergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Vertrags zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt diesen Rücktritt dem Depositär an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse, durch die nach Ansicht des betreffenden Vertragsstaats eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

3. Der Rücktritt wird erst 12 Monate nach dem Eingang der Rücktrittsmitteilung beim Depositär wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser 12 Monate eine an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei, so bleibt der Vertragsstaat so lange durch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allen etwaigen Zusatzprotokollen gebunden, bis er nicht mehr eine an dem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei ist.

Artikel 18

Art. 18 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.

Artikel 19

Art. 19 Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Vertrags bestimmt.

Artikel 20

Art. 20 Authentische Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Vertrags sind gleichermaßen authentisch.

GESCHEHEN zu New York am 7. Juli 2017.