1. Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, im Einklang mit seinen einschlägigen Bestimmungen, und weitere Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören
a) die Durchführung und der Status dieses Vertrags;
b) Maßnahmen zur überprüften, termingebundenen und unumkehrbaren Beseitigung der Kernwaffenprogramme, einschließlich Zusatzprotokollen zu diesem Vertrag;
c) alle sonstigen Angelegenheiten gemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags.
2. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags einberufen. Weitere Treffen der Vertragsstaaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle zwei Jahre einberufen, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Das Treffen der Vertragsstaaten beschließt auf seiner ersten Tagung seine Geschäftsordnung. Bis zu diesem Beschluss findet die Geschäftsordnung der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung Anwendung.
3. Außerordentliche Treffen der Vertragsstaaten werden, wenn es für notwendig erachtet wird, vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf schriftlichen Antrag eines Vertragsstaats einberufen, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten unterstützt wird.
4. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Vertrags und der Fortschritte bei der Verwirklichung der Zwecke des Vertrags ein. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft in Abständen von sechs Jahren weitere Überprüfungskonferenzen mit demselben Ziel ein, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.
5. Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind, sowie die einschlägigen Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen werden als Beobachter zu den Treffen der Vertragsstaaten und den Überprüfungskonferenzen eingeladen.
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