Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andereWeise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;
b) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anirgendeinen Empfänger weiterzugeben;
c) Die Weitergabe von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder die Verfügungsgewalt darüberunmittelbar oder mittelbar anzunehmen;
d )Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;
e) irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
f) von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
g) eine Stationierung, Installierung oder Aufstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.
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