1. Jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich nach dem 7. Juli 2017 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befanden und der sein Kernwaffenprogramm beseitigte, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, kooperiert mit der nach Absatz 6 dieses Artikels bestimmten zuständigen internationalen Behörde zum Zweck der Überprüfung der unumkehrbaren Beseitigung seines Kernwaffenprogramms. Die zuständige internationale Behörde erstattet den Vertragsstaaten Bericht. Der betreffende Vertragsstaat schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherheitskontrollabkommen, das ausreicht, um in glaubwürdiger Weise die Nichtabzweigung von gemeldetem Kernmaterial von friedlichen nuklearen Tätigkeiten und die Abwesenheit von nicht gemeldetem Kernmaterial oder nuklearen Tätigkeiten im betreffenden Vertragsstaat als ganzem zu gewährleisten. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach behält der betreffende Vertragsstaat mindestens die daraus entstehenden Sicherheitskontrollverpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
2. Ungeachtet des Artikels 1 lit. a hebt jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, ihre Einsatzbereitschaft sofort auf und vernichtet sie so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan für die überprüfte und unumkehrbare Beseitigung des Kernwaffenprogramms des betreffenden Vertragsstaats, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen. Der Vertragsstaat legt diesen Plan spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat den Vertragsstaaten oder einer von den Vertragsstaaten bestimmten zuständigen internationalen Behörde vor. Der Plan wird sodann mit der zuständigen internationalen Behörde ausgehandelt und von ihr dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zur Genehmigung nach der jeweiligen Geschäftsordnung vorgelegt.
3. Ein Vertragsstaat, auf den Absatz 2 Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherheitskontrollabkommen, das ausreicht, um in glaubwürdiger Weise die Nichtabzweigung von gemeldetem Kernmaterial von friedlichen nuklearen Tätigkeiten und die Abwesenheit von nicht gemeldetem Kernmaterial oder nuklearen Tätigkeiten im betreffenden Vertragsstaat als ganzem zu gewährleisten. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden spätestens an dem Tag aufgenommen, an dem die Umsetzung des in Absatz 2 genannten Plans abgeschlossen ist. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft. Danach behält der betreffende Vertragsstaat mindestens die daraus entstehenden Sicherheitskontrollverpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt. Nach dem Inkrafttreten des in diesem Absatz erwähnten Abkommens legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine abschließende Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.
4. Ungeachtet des Artikels 1 lit. b und g stellt jeder Vertragsstaat, der in seinem Hoheitsgebiet oder an einem unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle stehenden Ort Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper hat, die sich im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates befinden, sicher, dass diese Waffen so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, zügig entfernt werden. Nach der Entfernung dieser Waffen oder sonstigen Sprengkörper legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.
5. Jeder Vertragsstaat, auf den dieser Artikel Anwendung findet, legt jedem Treffen der Vertragsstaaten und jeder Überprüfungskonferenz einen Bericht über den Stand der Umsetzung seiner Verpflichtungen nach diesem Artikel vor, bis diese erfüllt sind.
6. Die Vertragsstaaten bestimmen eine oder mehrere zuständige internationale Behörden, die die unumkehrbare Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels aushandeln und überprüfen. Haben die Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für einen Vertragsstaat, auf den Absatz 1 oder 2 dieses Artikels Anwendung findet, keine derartige Behörde bestimmt, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein außerordentliches Treffen der Vertragsstaaten ein, auf dem alle erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.
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