1. Jeder Vertragsstaat arbeitet mit anderen Vertragsstaaten zusammen, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern.
2. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten zu erbitten und zu erhalten.
3. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe, um die Durchführung dieses Vertrags zu fördern.
4. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet den Opfern des Einsatzes oder der Erprobung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern Hilfe.
5. Hilfe nach diesem Artikel kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
6. Unbeschadet jeder sonstigen Pflicht oder Verpflichtung, die er nach dem Völkerrecht hat, hat jeder Vertragsstaat, der Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper eingesetzt oder erprobt hat, eine Verantwortung, den betroffenen Vertragsstaaten angemessene Hilfe zum Zweck der Bereitstellung von Hilfe für die Opfer und der Umweltsanierung zu leisten.
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