1. Jeder Vertragsstaat gibt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat eine Meldung ab, in der er
a) meldet, ob sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat Kernwaffen oder Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befanden und er sein Kernwaffenprogramm beseitigt hat, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen;
b) ungeachtet des Artikels 1 lit. a meldet, ob sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befinden;
c) ungeachtet des Artikels 1 lit. g meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm so zugegangenen Meldungen an die Vertragsstaaten weiter.
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