1. Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.
2. Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er feststellt, dass außergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Vertrags zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt diesen Rücktritt dem Depositär an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse, durch die nach Ansicht des betreffenden Vertragsstaats eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.
3. Der Rücktritt wird erst 12 Monate nach dem Eingang der Rücktrittsmitteilung beim Depositär wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser 12 Monate eine an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei, so bleibt der Vertragsstaat so lange durch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allen etwaigen Zusatzprotokollen gebunden, bis er nicht mehr eine an dem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise