Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Gegenstand
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Minder schwere Fälle
Art. 4Öffentliche Ordnung
Art. 5Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
Art. 6Vertraulichkeit
Art. 7Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Art. 8Geltungsbereich
Art. 9Zuständigkeiten
Art. 10Verhältnismäßigkeit
Art. 11Zentrale Dienststellen
Art. 12Auskunftsersuchen
Art. 13Überwachungsersuchen
Art. 14Zustellung und Übermittlung durch die Post
Art. 15Ermittlungsersuchen
Art. 16Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei
Art. 17Mitwirkungspflicht
Art. 18Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Art. 19Verwendung der Informationen
Art. 20Amtshilfe ohne Ersuchen
Art. 21Gemeinsame Maßnahmen
Art. 22Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
Art. 23Verbindungsbeamte
Art. 24Einziehung
Art. 25Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Art. 26Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird
Art. 27Übermittlung der Ersuchen
Art. 28Übermittlung durch die Post
Art. 29Vorläufige Maßnahmen
Vorwort
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Art. 1 Gegenstand
Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.
ARTIKEL 2
Art. 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung:
a) verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf:
− den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt;
− den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstößt;
− die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mitteln – einschließlich der Verwendung dieser Mittel für andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt wurden –, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und Erstattungen;
− die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertragsparteien vergebenen Aufträge;
b) Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buchstabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.
(2) Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei.
(3) Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.
(4) Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.
ARTIKEL 3
Art. 3 Minder schwere Fälle
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.
(2) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.
ARTIKEL 4
Art. 4 Öffentliche Ordnung
Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.
ARTIKEL 5
Art. 5 Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
(1) Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
Insbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel weder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig sind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.
(2) Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel können jeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertragspartei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung darf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke erfolgen.
(3) Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Vertragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der ursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
(4) Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweismittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die Beschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste Übermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei entgegengehalten wurden.
(5) Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an einen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stammen.
ARTIKEL 6
Art. 6 Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.
TITEL II
AMTSHILFE
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 7
Art. 7 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997.
ARTIKEL 8
Art. 8 Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufdeckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlassungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen, und durch entsprechende Ermittlungen.
(2) Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung oder der Strafverfolgung handeln, einschließlich der Fälle, in denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justizbehörden ausüben.
Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vorgelegt werden.
ARTIKEL 9
Art. 9 Zuständigkeiten
(1) Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind.
Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem internen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.
(2) Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde übermittelt.
ARTIKEL 10
Art. 10 Verhältnismäßigkeit
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass:
a) Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht;
b) die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
ARTIKEL 11
Art. 11 Zentrale Dienststellen
(1) Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.
Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.
(2) Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.
(3) Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.
(4) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten.
KAPITEL 2
AMTSHILFE AUF ERSUCHEN
ARTIKEL 12
Art. 12 Auskunftsersuchen
(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlangung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.
(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Berichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.
(3) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befugte Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuchten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten Vertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informationen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden dieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der genannten Unterlagen anfertigen.
ARTIKEL 13
Art. 13 Überwachungsersuchen
Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlungen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit diesen Handlungen stehen.
ARTIKEL 14
Art. 14 Zustellung und Übermittlung durch die Post
(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen.
(2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen.
(3) Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden.
Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden.
ARTIKEL 15
Art. 15 Ermittlungsersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind.
(2) Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden.
Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 17 unberührt.
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen mit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf.
ARTIKEL 16
Art. 16 Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei
(1) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei benannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei denen die Ermittlungen stattfinden.
(2) Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei wahrnehmen.
Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.
(3) Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.
(4) Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist.
ARTIKEL 17
Art. 17 Mitwirkungspflicht
Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.
ARTIKEL 18
Art. 18 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.
(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a) die ersuchende Behörde;
b) die Maßnahme, um die ersucht wird;
c) den Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente;
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 14.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.
ARTIKEL 19
Art. 19 Verwendung der Informationen
(1) Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Abkommens erhaltenen Informationen und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen ) sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
________________
*) Schweizer Sprachgebrauch: „Zeugeneinvernahme“.
KAPITEL 3
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
ARTIKEL 20
Art. 20 Amtshilfe ohne Ersuchen
(1) Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten Formen kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei stattfinden.
(2) Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedingungen versehen.
(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.
KAPITEL 4
BESONDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 21
Art. 21 Gemeinsame Maßnahmen
(1) Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.
(2) Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.
ARTIKEL 22
Art. 22 Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
(1) Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.
(2) Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch, die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert gemeinsame Maßnahmen.
(3) Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragsparteien keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.
ARTIKEL 23
Art. 23 Verbindungsbeamte
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet oder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen einer anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der Erledigung der Amtshilfe zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und unterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu werden. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sie:
a) den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;
b) Ermittlungen unterstützen;
c) sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;
d) das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen;
e) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten ausüben.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien vertreten.
KAPITEL 5
EINZIEHUNG
ARTIKEL 24
Art. 24 Einziehung
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären.
(2) Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonstiger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen.
(3) Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Maßnahmen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten.
(4) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr eingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentualen Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskosten entspricht.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 genießen die einzuziehenden Forderungen nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte wie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertragspartei entstanden sind.
TITEL III
RECHTSHILFE
ARTIKEL 25
Art. 25 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche *) sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.
(2) Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.
_________________
*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
ARTIKEL 26
Art. 26 Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird
(1) Rechtshilfe wird auch gewährt:
a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b) in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat.
c) in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
(2) Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Untersuchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.
ARTIKEL 27
Art. 27 Übermittlung der Ersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie des Ersuchens zur Information.
(2) Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden. Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt.
(3) Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es unverzüglich der zuständigen Behörde.
(4) Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbeschadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erledigung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die Berichtigung. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen oder auf weitere Maßnahmen auszudehnen.
(5) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels zuständigen zentralen Behörden mit.
ARTIKEL 28
Art. 28 Übermittlung durch die Post
(1) In Verfahren wegen rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens übersenden die Vertragsparteien den Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensunterlagen in der Regel unmittelbar durch die Post.
(2) Weiß die Behörde der Vertragspartei, von der die Unterlagen stammen, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so ist den Unterlagen eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Abschnitte in dieser anderen Sprache beizufügen.
(3) Die Behörde der übersendenden Vertragspartei weist den Empfänger darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht unmittelbar von ihr angewandt werden können.
(4) Den Verfahrensunterlagen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich bei der in dem Vermerk angegebenen Behörde über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Unterlagen informieren kann.
ARTIKEL 29
Art. 29 Vorläufige Maßnahmen
(1) Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkeiten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die vorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
(2) Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeordnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.
ARTIKEL 30
Art. 30 Anwesenheit der Behörden der ersuchenden Vertragspartei
(1) Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Person abhängig.
Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.
(2) Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei. Den Anwesenden kann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermittlungsmaßnahmen anzuregen.
(3) Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsachen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden Absätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist.
ARTIKEL 31
Art. 31 Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen, dass
a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.
(2) Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Geldwäsche *) sind ebenfalls unter der Voraussetzung zulässig, dass die Handlungen, die die zugrunde liegende Tat darstellen, nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.
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*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
ARTIKEL 32
Art. 32 Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erledigt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Erteilung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, einschließlich
a) der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Banken, deren Inhaberoder Bevollmächtigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informationen über diese Bankkonten;
b) der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über ein oder mehrere Bankkonten odervon bestimmten Personen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller Informationenüber diese Bankgeschäfte.
(2) Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankgeschäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermittlungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr Ergebnis nicht zu gefährden.
4. Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen ausgeht,
a) gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung derStraftat von grundlegender Bedeutung sein könnten;
b) gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Konten von Bankenim Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr entsprechendeAnhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die betroffen sein könnten;
c) übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.
(5) Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei herangezogen werden.
ARTIKEL 33
Art. 33 Kontrollierte Lieferungen
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei verpflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen Rechts getroffen.
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung der Maßnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei.
ARTIKEL 34
Art. 34 Übergabe im Hinblick auf die Einziehung oder Rückgabe
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vorsorglich beschlagnahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und sonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder ihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder Zollschuld entsprechen.
(3) Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen geltend macht, bleiben vorbehalten.
ARTIKEL 35
Art. 35 Beschleunigung der Rechtshilfe
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei sie die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei gibt die Gründe für die von ihr gesetzte Frist an.
(2) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt werden, so unterrichtet die Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und teilt die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung dieser Bedingungen abhängig gemacht wird.
Lässt sich absehen, dass die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei für die Erledigung ihres Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens führen wird, so gibt die ersuchte Behörde unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.
ARTIKEL 36
Art. 36 Verwendung der Informationen und Beweismittel
Außer für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe geleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet werden:
a) in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei, das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Begehung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe gewährt wurde;
b) in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;
c) in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadenersatzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen die Rechtshilfe gewährt wurde.
ARTIKEL 37
Art. 37 Übermittlung ohne Ersuchen
(1) Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen Informationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Vertragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.
(2) Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei festlegen.
(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.
ARTIKEL 38
Art. 38 Verfahren im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
Das Rechtshilfeersuchen lässt die Rechte unberührt, die sich für die ersuchende Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft als Zivilpartei in internen Strafverfahren ergeben könnten, die bei den Behörden der ersuchten Vertragspartei eingeleitet werden.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 39
Art. 39 Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einstimmig.
(2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
ARTIKEL 40
Art. 40 Streitbeilegung
(1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung ist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersuchen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat.
(2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden im Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
ARTIKEL 41
Art. 41 Gegenseitigkeit
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.
(2) Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äußern kann.
ARTIKEL 42
Art. 42 Änderung
Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.
ARTIKEL 43
Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages andererseits.
ARTIKEL 44
Art. 44 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.
ARTIKEL 45
Art. 45 Kündigung
Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.
ARTIKEL 46
Art. 46 Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden.
ARTIKEL 47
Art. 47 Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48.
(3) Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, neunzig Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.
(4) Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.
ARTIKEL 48
Art. 48 Sprachen
(1) Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Anl. 1
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
einerseits und
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
andererseits,
die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammengekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche *),
2. Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojustund, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhandlungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungsniederschrift ist verbindlich.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE GELDWÄSCHE *)
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach schweizer Recht umfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet werden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen ausschließlich in der Schweiz begangen wurden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE TEILNAHME DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AN EUROJUST UND, FALLS MÖGLICH, DEM EUROPÄISCHEN JUSTIZIELLEN NETZ
Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu prüfen.
________________
*) Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
Anl. 2
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
DER VERHANDLUNGEN ÜBER DAS ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS
UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS
ZUR BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN, DIE IHRE FINANZIELLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGEN
Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:
Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Die Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“ umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.
Der Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).
Der Ausdruck „Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt“, ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).
Zu Artikel 15 Absatz 2
Der Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung *) von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.
Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Zu Artikel 25 Absatz 2
Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.
Zu Artikel 35 Absatz 1
Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei zu verstehen.
Zu Artikel 43
Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.
________________________
*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Einvernahme“.