(1) Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche *) sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.
(2) Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.
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*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
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