(1) Rechtshilfe wird auch gewährt:
a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b) in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat.
c) in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
(2) Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Untersuchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise