BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

In Kraft seit 01. Oktober 2016
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens:

a) bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und im Falle der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka den für die zivile Luftfahrt zuständigen Minister, oder in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c) bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e) hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 des Abkommens zugewiesenen Bedeutung;

f) haben die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g) bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;

h) bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Diensten die verfügbare Tragkraft des für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der mit diesem Luftfahrzeug betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;

i) bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;

j) bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang;

k) bedeutet der Begriff „Benutzungsgebühren” eine Gebühr, die von den zuständigen Behörden gegenüber den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafengrundstücken oder -einrichtungen oder von Flugnavigationseinrichtungen oder Luftsicherungseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, für Luftfahrzeuge, deren Besatzungen, Fluggeräte und Fracht erhoben wird oder deren Erhebung von diesen Behörden erlaubt wird;

l) bedeutet der Begriff „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Definition gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann nicht als Dritte gelten, wenn: a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt;

m) bedeutet der Begriff „staatlichen Beihilfe oder Unterstützung“ die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen, die Gewährung von finanziellen Vorteilen durch den Verzicht auf Gewinne oder die Beitreibung von fälligen Beträgen, den Verzicht auf eine normale Rendite auf eingesetzte öffentliche Mittel, Steuerbefreiungen; Ausgleich für von den öffentlichen Behörden auferlegte finanzielle Belastungen oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den gewöhnlichen Betrieb von Luftfahrtdiensten vernünftigerweise benötigten Einrichtungen;

n) Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;

o) Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen;

p) Bezugnahmen auf „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Artikel 2

Art. 2 Gewährung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte;

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,

c) das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.

3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Art. 3 Namhaftmachung und Widerruf

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Flugstrecken namhaft zu machen, und die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein bisher namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.

2. Die Namhaftmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Zulassungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und

(b) im Falle eines von Sri Lanka namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es seinen Hauptsitz im Hoheitsgebiet von Sri Lanka und ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis im Einklang mit dem geltenden Recht von Sri Lanka hat,

(ii) dass die entsprechende Luftfahrtbehörde von Sri Lanka eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, und

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Sri Lanka und/oder von Angehörigen dieses Staats steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

4. Das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen muss qualifiziert sein, die anderen Bedingungen zu erfüllen, die durch die normalerweise für internationale Luftverkehrsdienste der Vertragspartei, welche die Namhaftmachung entgegennimmt, geltenden Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben werden.

5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder technische Zulassung eines von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt; oder

(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Sri Lanka und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union namhaft gemacht wurde, und das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem bilateralen Abkommen ergeben, missachten würde; oder

v) das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, mit dem Sri Lanka kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Sri Lanka von diesem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Verkehrsrechte zugestanden werden.

(b) im Falle eines von Sri Lanka namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) das Luftverkehrsunternehmen seinen Hauptsitz nicht im Hoheitsgebiet von Sri Lanka hat oder über keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein gemäß dem geltenden Recht Sri Lankas verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht durch die zuständige Luftfahrtbehörde von Sri Lanka ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist,

(iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Sri Lanka und/oder dessen Staatsangehörigen befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

6. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen auf diese Weise und in Übereinstimmung mit diesem Artikel namhaft gemacht und bevollmächtigt wurde, kann es jederzeit mit der Ausübung der vereinbarten Dienste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beginnen.

Artikel 4

Art. 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften

1. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen ihres Hoheitsgebiets gelten auch für ein Luftfahrzeug der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen.

2. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, einschließlich Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne regeln, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3. Beide Vertragsparteien erlauben der jeweils anderen Vertragspartei die Umsetzung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumenten-Spezialisten) in ihrem Hoheitsgebiet, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.

4. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Art. 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von einer der von den Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen für die vereinbarten Dienste betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Treib- und Schmierstoffvorräte (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten) sowie Bordvorräte (einschließlich aber nicht beschränkt auf Artikel wie Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und andere Produkte zum Verkauf an oder Konsum durch die Passagiere während des Flugs), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den staatlichen Gesetzen und Vorschriften von allen Zöllen, Inspektionsgebühren, die nicht auf Grundlage der erbrachten Dienste berechnet werden, und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.

2. Treib- und Schmierstoffe (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten), Ersatzteile (einschließlich Motoren), gängige Ausrüstung, Bordvorräte, vorgedruckte Tickets, Luftfrachtbriefe und sämtliche Drucksachen mit Insignien eines namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei sowie kostenlos von diesem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen verteilte herkömmliche Werbematerialien, die von oder im Auftrag eines namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt werden oder an Bord des von diesem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen betriebenen Luftfahrzeugs genommen werden und ausschließlich zur Verwendung für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste bestimmt sind, sind gemäß den staatlichen Gesetzen und Vorschriften von sämtlichen Abgaben und Steuern, einschließlich Zollabgaben und Inspektionsgebühren befreit, die im Hoheitsgebiet der ersten Partei erhoben werden und die nicht auf Grundlage der Kosten der erbrachten Dienste berechnet werden, selbst wenn diese Vorräte während der Teilabschnitte der Reise verwendet werden sollen, die über dem Hoheitsgebiet derjenigen Partei stattfinden, in dem sie an Bord genommen werden. Es kann verlangt werden, dass die vorstehend genannten Materialien bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften und -verfahren unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verwahrt werden.

3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte sowie Treib- und Schmierstoffe (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten), die sich an Bord des Luftfahrzeugs einer Vertragspartei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei abgeladen werden, wobei diese verlangen können, dass diese Materialien bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter ihre Aufsicht gestellt werden.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch dann gewährt, wenn die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Luftverkehrsunternehmen Abkommen über die Ausleihe oder Überlassung der üblichen Ausrüstung und der sonstigen in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels genannten Gegenstände im Gebiet der anderen Vertragspartei getroffen haben, vorausgesetzt dass diese(s) andere(n) Luftverkehrsunternehmen gleichermaßen solche Befreiungen von der jeweils anderen Vertragspartei gewährt bekommen.

Artikel 6

Art. 6 Benutzungsgebühren

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren dürfen nicht höher als diejenigen Gebühren sein, die einem Luftfahrzeug der namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luftverkehrsdienste auferlegt werden.

3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.

Artikel 7

Art. 7 Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, von Zollabgaben, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 8

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Lizenzen

1. Zeugnisse und Lizenzen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, werden von der anderen Partei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste als gültig anerkannt, stets vorausgesetzt, dass die Erteilung und Anerkennung solcher Zeugnisse oder Lizenzen mindestens den im Abkommen von Chicago festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

2. Absatz 1 gilt auch für ein Luftverkehrsunternehmen, das von Österreich namhaft gemacht wurde und dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.

3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Lizenzen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig anerkannt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Artikel 9

Art. 9 Tarife

1. Jede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste, die von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Parteien beschränken sich auf:

a) die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;

b) den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und

c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.

2. Die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen möglicherweise gemeldet werden.

Artikel 10

Art. 10 Handelsvertretung und Aktivitäten

1. Den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ist es gestattet:

a) im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Niederlassungen zur Förderung des Luftverkehrs und für den Verkauf von Flugtickets, sowie im Einklang mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei andere für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Einrichtungen einzurichten.

b) im Einklang mit den Gesetzen der jeweils anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, das für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderliche Personal für die Bereiche Management, Verkauf, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu holen und dort auf Dauer einzusetzen; und

c) sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei direkt und – nach Ermessen des Luftverkehrsunternehmens – durch seine Verkaufsbeauftragten im Verkauf von Luftbeförderungsleistungen zu betätigen.

2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ihre Tätigkeiten auf geordnete Weise wahrnehmen kann.

3. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen haben das Recht, Luftbeförderungsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu verkaufen, und es steht jedermann frei, diese Beförderungsleistungen in der Währung des besagten Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen zu kaufen.

Artikel 11

Art. 11 Geschäftsmöglichkeiten

1. Bodenabfertigung

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, der Gesetze und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ist jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) durchzuführen, oder ist nach seiner Wahl berechtigt, einen der konkurrierenden Anbieter auszuwählen, der diese Bodenabfertigungsdienste ganz oder teilweise erbringt. Wenn diese Gesetze und Vorschriften eine Selbstabfertigung oder Wahl zwischen den Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.

2. Leasing

Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Partei dürfen die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem Unternehmen, einschließlich anderen Luftverkehrsunternehmen, geleast wurden, vorausgesetzt, dass eine Berechtigung für die Nutzung des Luftfahrzeugs mit oder ohne Besatzung auf dieser Grundlage durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vorliegt.

3. Code-Sharing

Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Partei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen mit:

(a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Parteien; und

(b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittlandes; und

(c) (einem) beliebigen Land- oder Seeverkehrsbeförderungsunternehmen

abschließen, wobei gilt, dass (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen im Besitz entsprechender Verkehrsrechte ist und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen die entsprechenden zugrunde liegenden Streckenrechte besitzen, und (iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor Betreten des Luftfahrzeugs darüber informiert werden, welches Luftverkehrsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.

Artikel 12

Art. 12 Umrechnung und Transfer von Einnahmen

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

Artikel 13

Art. 13 Kapazität und fairer Wettbewerb

1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit zur Durchführung der vereinbarten Dienste.

2. Jede Vertragspartei gestattet es jedem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen, die Frequenz und die Kapazität der von diesem angebotenen internationalen Luftverkehrsleistungen gemäß den vereinbarten Leistungen auf den angegebenen Strecken auf Grund von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Luftverkehrsdiensten oder den/die Luftfahrzeugtyp/en, die die von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einsetzen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder aus Umweltschutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens anzuwenden sind.

3. Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, müssen evtl. den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorlegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen der Flugpläne. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Luftfahrtbehörden verkürzt werden.

4. Keine der beiden Vertragsparteien darf es ihrem/ihren namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen gestatten, gemeinsam mit (einem) anderen Luftverkehrsunternehmen oder einzeln ihre Marktmacht auf eine Art und Weise auszunützen, die darauf abzielt, einen Mitbewerber massiv zu schwächen oder von einer Route auszuschließen, oder dies wahrscheinlich bewirkt.

5. Keine der beiden Vertragsparteien gewährt oder gestattet dem/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe oder Unterstützung, welche die billige und gleiche Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der anderen Wettbewerbspartei, im internationalen Luftverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten, beeinträchtigt.

6. Wenn eine Vertragspartei einem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf unter diesem Abkommen betriebene Dienste staatliche Beihilfe oder Unterstützung gewährt, hat sie dieses Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, diese Beihilfe oder Unterstützung klar erkennbar und eigens in seinen Büchern anzuführen.

7. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen diskriminiert werden oder unfairen Praktiken unterliegen, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, die von der anderen Vertragspartei erwogen oder gewährt wird, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung von internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang des Ersuchens einer der Vertragsparteien beginnen.

Artikel 14

Art. 14 Sicherheit

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsstandards in allen die Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Ersuchen statt.

2. Stellt eine Vertragspartei nach derartigen Konsultationen fest, dass in einem dieser Bereiche die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards, die wenigstens den zu dieser Zeit gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen, nicht wirksam aufrecht erhält und anwendet, so informiert die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen ebenso wie über die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte, und die andere Vertragspartei ergreift sodann entsprechende Abhilfemaßnahmen. Das Nichtergreifen geeigneter Maßnahmen seitens der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren einvernehmlich vereinbarten Zeitraums gilt als Grund für die Anwendung von Absatz (5) von Artikel 3 (Namhaftmachung und Widerrufung) dieses Abkommens.

3. Unbeschadet der in Artikel 33 des Abkommens genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für Luftverkehrsdienste in das oder aus dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Überprüfung durch die bevollmächtigten Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere des Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.

4. Sollte eine oder eine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:

a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entspricht, oder

b) ernsten Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgelegte Wartung nicht effektiv durchgeführt wird bzw. dass die Sicherheitsstandards nicht entsprechend angewendet werden, steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 des Abkommens frei, daraus zu schließen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis bzw. die Lizenzen für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, bzw. die Auflagen für den Betrieb des Luftfahrzeugs, nicht wenigstens den in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen.

5. Für den Fall, dass der Zutritt zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion an einem von (einem) namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeug gemäß Absatz (3) dieses Artikels von einem Vertreter des/der besagten Luftverkehrsunternehmen(s) verwehrt wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz (4) oben Anlass gibt, und sodann die in diesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.

6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung von einem oder mehreren Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder abzuändern, falls die erste Vertragspartei aufgrund einer oder mehrerer Vorfeldinspektion(en), der Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, aufgrund von Konsultationen oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für die Sicherheit des Flugbetriebs unbedingt erforderlich ist.

7. Jede von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den oben genannten Absätzen (2) oder (6) getroffene Maßnahme wird beendet, sobald der Grund für das Ergreifen dieser Maßnahme wegfällt.

8. Sofern die Republik Österreich ein Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrecht erhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei gemäß diesem Artikel gleichermaßen im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch den besagten anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie im Hinblick auf die Betriebsbewilligung dieses Luftverkehrsunternehmens.

Artikel 15

Art. 15 Sicherheit

1. Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die Vertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der zivilen Luftfahrt vor widerrechtlichen Störungen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.

2. Die Vertragsparteien handeln dabei insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen folgender Übereinkommen:

a) Das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2 , unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963,

b) Das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3 , unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970,

c) The Das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4 , unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971,

d) Das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen 5 , unterzeichnet in Montreal am 24. Februar 1988,

e) Das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens 6 , unterzeichnet in Montreal am 1. März 1991,

sowie jede sonstige multilaterale Vereinbarung, welche die Luftfahrt regelt und für beide Vertragsparteien verbindlich ist.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und dem Abkommen von Chicago als Anhänge hinzugefügten Luftsicherheitsstandards, sofern die besagten Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, welche ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Falle der Republik Österreich, von Betreibern von Luftfahrzeugen, die entsprechend der EU-Verträge in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen nach dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesen Luftsicherheitsstandards handeln müssen.

4. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

5. Beide Vertragsparteien kommen überein, ihre Betreiber von Luftfahrzeugen dazu zu verpflichten, beim Ausflug aus dem oder dem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei die Luftfahrtsicherheitsbestimmungen gemäß dem im jeweiligen Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich des Rechts der Europäischen Union, einzuhalten.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass innerhalb ihres Hoheitsgebiets geeignete Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens bzw. Beladens wirksam angewandt werden.

7. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, ihren Fluggästen und Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.

8. Hat eine Vertragspartei triftige Gründe anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Luftfahrtsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei unverzüglich Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Die Nichterzielung einer zufrieden stellenden Einigung innerhalb eines (1) Monats nach diesem Ersuchen gilt als Grund für die Anwendung von Absatz (5) des Artikels 3 dieses Abkommens (Namhaftmachung und Widerrufung). Wenn eine Notlage dies erfordert, kann jede Vertragspartei vor Ablauf eines Monats vorläufige Maßnahmen ergreifen.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

Artikel 16

Art. 16 Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.

Artikel 17

Art. 17 Konsultationen

1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.

Artikel 18

Art. 18 Abänderungen

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.

2. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen werden von jeder Vertragspartei gebilligt und treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien sich durch einen Austausch diplomatischer Noten darüber verständigt haben, dass die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen rechtlichen Verfahren erfüllt sind.

3. Abänderungen des Anhangs dieses Abkommens können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt wurden.

4. Wenn eine der Vertragsparteien einem multilateralen Abkommen beitritt, das Angelegenheiten betrifft, die in diesem Abkommen geregelt werden, so konsultiert diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, um festzustellen, ob dieses Abkommen überarbeitet werden sollte, um das multilaterale Abkommen zu berücksichtigen.

Artikel 19

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens versuchen die Vertragsparteien, diese zunächst auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, eine Einigung auf dem Verhandlungswege herbeizuführen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzutragen, oder sie auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei jede Vertragspartei je einen Schiedsrichter benennt und der dritte von den beiden derart benannten Schiedsrichtern bestellt wird.

3. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifikation, in der diese um eine schiedsgerichtliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit ersucht, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen bestellt.

4. Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter bestellt oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von einer Partei ersucht werden, je nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Falle ist der dritte Schiedsrichter Angehöriger eines Drittstaates, sitzt dem Schiedsgericht vor und legt den Ort der Schiedsgerichtsverhandlung fest. Wenn der Präsident Angehöriger des Staates einer der Vertragspartien ist, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der nicht aus demselben Grund auszuschließen ist, die Bestellungen vor. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Stimmenmehrheit.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen

6. Für den Fall, dass bzw. solange eine Vertragspartei einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht Folge leistet, kann die andere Vertragspartei Rechte oder Vorrechte, die sie der in Verzug befindlichen Vertragspartei oder einem in Verzug befindlichen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen kraft dieses Abkommens eingeräumt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.

7. Jede der Vertragsparteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters. Die sonstigen Kosten des Schiedsgerichtes werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der dem Präsidenten des Rates der ICAO bei der Umsetzung der Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehenden Kosten.

Artikel 20

Art. 20 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung seitens der anderen Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Artikel 21

Art. 21 Registrierung

Dieses Abkommen sowie Änderungen desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

Artikel 22

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikation darüber informiert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen gemäß ihrer jeweiligen gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens tritt das „Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sri Lanka“, unterzeichnet am 15. Februar 1978 7 in Colombo, außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von den jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 1. des Monats Juli 2016 in deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut maßgebend.

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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1978.

ANHANG

Anl. 1

Abschnitt I:

A: Das/Die von Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte: Zwischenpunkte: Zielpunkte: Punkte darüber hinaus:
Punkte in Österreich Alle Punkte Punkte in Sri Lanka Alle Punkte

B: Das/Die von Sri Lanka namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte: Zwischenpunkte: Zielpunkte: Punkte darüber hinaus:
Punkte in Sri Lanka Alle Punkte Punkte in Österreich Alle Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.