Abschnitt I:
A: Das/Die von Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Österreich | Alle Punkte | Punkte in Sri Lanka | Alle Punkte |
B: Das/Die von Sri Lanka namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Sri Lanka | Alle Punkte | Punkte in Österreich | Alle Punkte |
Abschnitt II:
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.
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