1. Jede Vertragspartei hat das Recht, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Flugstrecken namhaft zu machen, und die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein bisher namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.
2. Die Namhaftmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
3. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Zulassungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und
(b) im Falle eines von Sri Lanka namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass es seinen Hauptsitz im Hoheitsgebiet von Sri Lanka und ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis im Einklang mit dem geltenden Recht von Sri Lanka hat,
(ii) dass die entsprechende Luftfahrtbehörde von Sri Lanka eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, und
(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Sri Lanka und/oder von Angehörigen dieses Staats steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
4. Das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen muss qualifiziert sein, die anderen Bedingungen zu erfüllen, die durch die normalerweise für internationale Luftverkehrsdienste der Vertragspartei, welche die Namhaftmachung entgegennimmt, geltenden Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben werden.
5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder technische Zulassung eines von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:
(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt; oder
(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Sri Lanka und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union namhaft gemacht wurde, und das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem bilateralen Abkommen ergeben, missachten würde; oder
v) das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, mit dem Sri Lanka kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Sri Lanka von diesem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Verkehrsrechte zugestanden werden.
(b) im Falle eines von Sri Lanka namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) das Luftverkehrsunternehmen seinen Hauptsitz nicht im Hoheitsgebiet von Sri Lanka hat oder über keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein gemäß dem geltenden Recht Sri Lankas verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht durch die zuständige Luftfahrtbehörde von Sri Lanka ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist,
(iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Sri Lanka und/oder dessen Staatsangehörigen befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
6. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen auf diese Weise und in Übereinstimmung mit diesem Artikel namhaft gemacht und bevollmächtigt wurde, kann es jederzeit mit der Ausübung der vereinbarten Dienste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beginnen.
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