1. Die von einer der von den Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen für die vereinbarten Dienste betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Treib- und Schmierstoffvorräte (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten) sowie Bordvorräte (einschließlich aber nicht beschränkt auf Artikel wie Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und andere Produkte zum Verkauf an oder Konsum durch die Passagiere während des Flugs), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den staatlichen Gesetzen und Vorschriften von allen Zöllen, Inspektionsgebühren, die nicht auf Grundlage der erbrachten Dienste berechnet werden, und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.
2. Treib- und Schmierstoffe (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten), Ersatzteile (einschließlich Motoren), gängige Ausrüstung, Bordvorräte, vorgedruckte Tickets, Luftfrachtbriefe und sämtliche Drucksachen mit Insignien eines namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei sowie kostenlos von diesem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen verteilte herkömmliche Werbematerialien, die von oder im Auftrag eines namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt werden oder an Bord des von diesem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen betriebenen Luftfahrzeugs genommen werden und ausschließlich zur Verwendung für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste bestimmt sind, sind gemäß den staatlichen Gesetzen und Vorschriften von sämtlichen Abgaben und Steuern, einschließlich Zollabgaben und Inspektionsgebühren befreit, die im Hoheitsgebiet der ersten Partei erhoben werden und die nicht auf Grundlage der Kosten der erbrachten Dienste berechnet werden, selbst wenn diese Vorräte während der Teilabschnitte der Reise verwendet werden sollen, die über dem Hoheitsgebiet derjenigen Partei stattfinden, in dem sie an Bord genommen werden. Es kann verlangt werden, dass die vorstehend genannten Materialien bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften und -verfahren unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verwahrt werden.
3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte sowie Treib- und Schmierstoffe (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten), die sich an Bord des Luftfahrzeugs einer Vertragspartei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei abgeladen werden, wobei diese verlangen können, dass diese Materialien bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter ihre Aufsicht gestellt werden.
4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch dann gewährt, wenn die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Luftverkehrsunternehmen Abkommen über die Ausleihe oder Überlassung der üblichen Ausrüstung und der sonstigen in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels genannten Gegenstände im Gebiet der anderen Vertragspartei getroffen haben, vorausgesetzt dass diese(s) andere(n) Luftverkehrsunternehmen gleichermaßen solche Befreiungen von der jeweils anderen Vertragspartei gewährt bekommen.
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