1. Bodenabfertigung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, der Gesetze und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ist jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) durchzuführen, oder ist nach seiner Wahl berechtigt, einen der konkurrierenden Anbieter auszuwählen, der diese Bodenabfertigungsdienste ganz oder teilweise erbringt. Wenn diese Gesetze und Vorschriften eine Selbstabfertigung oder Wahl zwischen den Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.
2. Leasing
Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Partei dürfen die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem Unternehmen, einschließlich anderen Luftverkehrsunternehmen, geleast wurden, vorausgesetzt, dass eine Berechtigung für die Nutzung des Luftfahrzeugs mit oder ohne Besatzung auf dieser Grundlage durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vorliegt.
3. Code-Sharing
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Partei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen mit:
(a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Parteien; und
(b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittlandes; und
(c) (einem) beliebigen Land- oder Seeverkehrsbeförderungsunternehmen
abschließen, wobei gilt, dass (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen im Besitz entsprechender Verkehrsrechte ist und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen die entsprechenden zugrunde liegenden Streckenrechte besitzen, und (iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor Betreten des Luftfahrzeugs darüber informiert werden, welches Luftverkehrsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
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