1. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen ihres Hoheitsgebiets gelten auch für ein Luftfahrzeug der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen.
2. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, einschließlich Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne regeln, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.
3. Beide Vertragsparteien erlauben der jeweils anderen Vertragspartei die Umsetzung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumenten-Spezialisten) in ihrem Hoheitsgebiet, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.
4. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.
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