Vorwort
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Art. 1
1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:
(a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;
(b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Statuts-Mitarbeiter der Agentur zu verstehen;
2. In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:
(a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
(b) „Mitarbeiter“ die Statuts-Mitarbeiter, d.h. die Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung und die von der Kommission zur Agentur entsandten Beamten, sowie die von den Mitgliedstaaten „entsandten Beamten oder nationalen Experten“ gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung;
(c) „Räumlichkeiten“ die Anlagen und Büros, die die Agentur in der Republik Österreich als Back-up-Stelle für ihr IT-Großsystem benützt.
Artikel 2 – Räumlichkeiten der Agentur
Art. 2
1. Die Beschreibung der Räumlichkeiten wird gemeinsam zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird wenn erforderlich aktualisiert werden, wenn die Agentur mit neuen Systemen gemäß den relevanten Rechtsakten betraut wird, deren Annahme in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen ist.
3. Alle Gebäude, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in die Räumlichkeiten der Agentur einbezogen.
4. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt,
(a) stellt die Republik Österreich die Räumlichkeiten und ihre Benutzung der Agentur für die Dauer dieses Abkommens im Wege unbefristeter Miete zur Verfügung. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, die Räumlichkeiten zu benutzen.
(b) werden die Räumlichkeiten in voll einsatzbereitem Betriebszustand für die Zwecke, für die sie die Agentur benutzt, zur Verfügung gestellt;
(c) trägt die Agentur die Mietkosten für die Räumlichkeiten und für die zugehörigen Dienstleistungen;
(d) trägt die Republik Österreich die Instandhaltungskosten der Räumlichkeiten.
Artikel 3 – Privilegien und Immunitäten, die dem Exekutivdirektor und den Statuts-Mitarbeitern zusätzlich zum Protokoll zugestanden werden
Art. 3
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 bis 14 des Protokolls und Artikel 4 der Durchführungsmodalitäten genießen der Exekutivdirektor und die Statuts-Mitarbeiter die folgenden Privilegien und Immunitäten:
(a) im Einklang mit Artikel 11 lit. c des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Agentur unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
(b) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
(c) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug einzuführen.
Artikel 4 – Entsandte Beamte und nationale Experten
Art. 4
1. Von den Mitgliedstaaten entsandte Beamte und nationale Experten genießen, in und in Bezug auf die Republik Österreich, die in Artikel 11 lit. a und b, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 des Protokolls enthaltenen Privilegien und Immunitäten.
2. Die Regierung stellt den entsandten Beamten und Experten der Agentur und ihren im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden zur Verfügung.
Artikel 5 – Sozialversicherung
Art. 5
1. Die Agentur sowie die Mitarbeiter der Agentur sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
2. Die Mitarbeiter der Agentur haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
3. Die Mitarbeiter der Agentur können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes in der Agentur durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
4. Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes in der Agentur, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
5. Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes in der Agentur.
6. Die Mitarbeiter der Agentur haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.
7. Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Agentur abzugebenden Erklärungen werden von der Agentur für den Mitarbeiter der Agentur der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Agentur erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Artikel 6 – Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur zugestanden werden
Art. 6
1. Artikel 11 lit. a bis c und Artikel 17 des Protokolls gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur und der Beratergruppen der Agentur.
2. In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Agentur während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen befreit.
Artikel 7 – Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte
Art. 7
Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Agentur beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Artikel 8 – Einreise und Aufenthalt
Art. 8
1. Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass ungeachtet deren Staatsangehörigkeit den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Ort, an dem sich der Sitz des Back-up-Systems befindet, reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
(a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen;
(b) dem Exekutivdirektor und den Mitarbeitern;
(c) den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen des Exekutivdirektors und der Mitarbeiter;
(d) allfälligen von der Agentur eingeladenen Experten.
2. Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
3. Der Exekutivdirektor und die Mitarbeiter sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht befreit.
4. Die Agentur übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter und aktualisiert diese laufend.
5. Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern, die an die Back-up-Stelle in Sankt Johann im Pongau verlegt wurden oder verlegt werden sollen, nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften auf Antrag einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der verlegten Mitarbeiter wird ein solcher Identitätsausweis bei Ankunft in Österreich ausgestellt. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden und berechtigt zum Aufenthalt in Österreich.
6. Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 11 (b) des Protokolls oder in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören.
7. Die Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 berühren nicht allfällige Rechte gemäß Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten.
Artikel 9 – Hilfe und Zusammenarbeit im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems
Art. 9
1. Die detaillierten Anforderungen für die Aktivierung der Backup-Einheit der Agentur in Sankt Johann im Pongau werden zwischen der Regierung und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
2. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt stellt die Regierung Büroräumlichkeiten zur Verfügung und erleichtert die Beherbergung der Mitarbeiter für die Dauer der Systemumschaltung in Unterkünften, die sich in einer angemessenen Entfernung von den Räumlichkeiten der Agentur befinden.
Artikel 10 – Sicherheit
Art. 10
1. Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihrer Räumlichkeiten verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Unionsrechtes und der österreichischen Gesetze verantwortlich.
2. Personen, die nach österreichischem Recht zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Räumlichkeiten der Agentur zu betreten, es sei denn sie wurden von der Agentur darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leistet sie ihnen die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Agentur ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.
3. Die Regierung und die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes der Back-up-Stelle der Agentur nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten der Agentur Unruhe stiften.
4. Die Agentur und die österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf ein Zusammenspiel wirksamer Sicherheitsmaßnahmen innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Sitzes der Back-up-Stelle der Agentur eng zusammen. Sie stellen die Kohärenz zwischen den Regelungen der Agentur und der Regierung über Sicherheitsüberprüfungen für den Zugang zum Sitz der Back-up Stelle sicher. Allfällige Änderungen der Sicherheitsbestimmungen über den Zugang zu den Räumlichkeiten werden der anderen Partei bekanntgegeben. Die Regierung stimmt die notwendigen Anpassungen im Sicherheitsschema und der Sicherheitsinfrastruktur in geeigneter Weise mit der Agentur ab.
5. Die österreichischen Behörden können von der Agentur ersucht werden, entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung in den Räumlichkeiten der Agentur zu ergreifen.
6. Die Agentur berät bei der Festlegung ihrer internen Sicherheitsbestimmungen und -verfahren mit den österreichischen Behörden, um die wirksamsten und effizientesten Sicherheitsfunktionen zu erzielen.
7. Die Agentur und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Sitzbereiches betreffen. Sie teilen einander insbesondere Namen und Funktion allfälliger für Sicherheitsfragen zuständiger Stellen mit. Falls dies notwendig ist, können sie zu diesem Zweck formalisierte Koordinationsmaßnahmen schaffen.
8. Der Zutritt zu allen oder Teilen der Räumlichkeiten der Agentur setzt eine, im Vorhinein auszustellende, schriftliche Genehmigung durch den Sicherheitsbeamten der Agentur voraus. Die österreichischen Behörden werden, gemäß den anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften, den von der Agentur ermächtigten Personen Zutritt zu militärischen Anlagen gewähren, soweit dies für diese Personen erforderlich ist, um zu den Agenturräumlichkeiten zu gelangen. Dies umfasst auch die Ausstellung von Zutrittsgenehmigungen durch die Österreichischen Behörden. Die Agentur wird den österreichischen Behörden die für die Zutrittsgenehmigung erforderlichen Daten übermitteln und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen.
Artikel 11 – Fernmeldeverkehr
Art. 11
1. Die Agentur kann Fernmeldesysteme in ihren Anlagen einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 28 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die österreichischen Behörden setzen die angemessenen Verwaltungsmaßnahmen, um die Einrichtung und Nutzung dieser Fernmeldesysteme durch die Agentur zu erleichtern, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Einrichtung und die Benutzung befestigter oder mobiler Antennen für Satellitenkommunikation und andere Ausstattung ohne unnötigen Aufschub.
2. Die Agentur ist befugt, Codes und Verschlüsselung zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in ordnungsgemäß versiegeltem Gepäck abzusenden und zu empfangen; diese genießen dieselben Privilegien und Immunitäten wie diplomatische Kuriere und Sendungen.
3. Im Fall höherer Gewalt, die zu einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Fernmeldewesens führt, genießt die Agentur dieselbe Vorzugsbehandlung wie die österreichische staatliche Verwaltung. Für die Zwecke dieses Abkommens und jeder sich darauf beziehenden Regelung bedeutet der Ausdruck „höhere Gewalt“ jede unvorhersehbare Situation oder jedes unvorhersehbare Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien, die nicht auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit ihrerseits zurückzuführen sind, die sich trotz aller angemessenen Sorgfalt als unüberwindbar erweisen und sie davon abhalten, einigen oder allen ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und aus jeder sich dazugehörigen Regelung nachzukommen. Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden.
Artikel 12 – Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Art. 12
Die Republik Österreich trifft alle entsprechenden Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes des Back-up-Systems mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 13 – Streitbeilegung
Art. 13
1. Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Sitzabkommens ergeben, werden auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
2. Für den Fall, dass eine freundschaftliche Streitbeilegung nicht gelingt, wird die Streitigkeit auf Antrag der Republik Österreich oder der Agentur dem Gerichtshof der Europäischen Union überwiesen.
Artikel 14 – Änderungen
Art. 14
Dieses Abkommen kann im Wege gegenseitigen schriftlichen Einvernehmens der Parteien geändert werden. Jede Partei teilt der anderen den Abschluss der internen Verfahren mit, die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlich sind. Die Änderungen treten 30 Tage nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Artikel 15 – Inkrafttreten und Dauer
Art. 15
1. Die Parteien teilen einander den Abschluss der Verfahren mit, die erforderlich sind, damit das Abkommen für sie bindende Wirkung erlangt. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. Dezember 2012 angewendet.
3. Jede der Parteien kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von achtzehn Monaten durch eine schriftliche Mitteilung im diplomatischen Wege an die andere Partei kündigen.
Geschehen zu Tallinn, am 27. Mai 2013 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.