1. Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihrer Räumlichkeiten verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Unionsrechtes und der österreichischen Gesetze verantwortlich.
2. Personen, die nach österreichischem Recht zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Räumlichkeiten der Agentur zu betreten, es sei denn sie wurden von der Agentur darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leistet sie ihnen die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Agentur ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.
3. Die Regierung und die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes der Back-up-Stelle der Agentur nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten der Agentur Unruhe stiften.
4. Die Agentur und die österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf ein Zusammenspiel wirksamer Sicherheitsmaßnahmen innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Sitzes der Back-up-Stelle der Agentur eng zusammen. Sie stellen die Kohärenz zwischen den Regelungen der Agentur und der Regierung über Sicherheitsüberprüfungen für den Zugang zum Sitz der Back-up Stelle sicher. Allfällige Änderungen der Sicherheitsbestimmungen über den Zugang zu den Räumlichkeiten werden der anderen Partei bekanntgegeben. Die Regierung stimmt die notwendigen Anpassungen im Sicherheitsschema und der Sicherheitsinfrastruktur in geeigneter Weise mit der Agentur ab.
5. Die österreichischen Behörden können von der Agentur ersucht werden, entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung in den Räumlichkeiten der Agentur zu ergreifen.
6. Die Agentur berät bei der Festlegung ihrer internen Sicherheitsbestimmungen und -verfahren mit den österreichischen Behörden, um die wirksamsten und effizientesten Sicherheitsfunktionen zu erzielen.
7. Die Agentur und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Sitzbereiches betreffen. Sie teilen einander insbesondere Namen und Funktion allfälliger für Sicherheitsfragen zuständiger Stellen mit. Falls dies notwendig ist, können sie zu diesem Zweck formalisierte Koordinationsmaßnahmen schaffen.
8. Der Zutritt zu allen oder Teilen der Räumlichkeiten der Agentur setzt eine, im Vorhinein auszustellende, schriftliche Genehmigung durch den Sicherheitsbeamten der Agentur voraus. Die österreichischen Behörden werden, gemäß den anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften, den von der Agentur ermächtigten Personen Zutritt zu militärischen Anlagen gewähren, soweit dies für diese Personen erforderlich ist, um zu den Agenturräumlichkeiten zu gelangen. Dies umfasst auch die Ausstellung von Zutrittsgenehmigungen durch die Österreichischen Behörden. Die Agentur wird den österreichischen Behörden die für die Zutrittsgenehmigung erforderlichen Daten übermitteln und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen.
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