1. Von den Mitgliedstaaten entsandte Beamte und nationale Experten genießen, in und in Bezug auf die Republik Österreich, die in Artikel 11 lit. a und b, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 des Protokolls enthaltenen Privilegien und Immunitäten.
2. Die Regierung stellt den entsandten Beamten und Experten der Agentur und ihren im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden zur Verfügung.
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