1. Die Agentur kann Fernmeldesysteme in ihren Anlagen einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 28 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die österreichischen Behörden setzen die angemessenen Verwaltungsmaßnahmen, um die Einrichtung und Nutzung dieser Fernmeldesysteme durch die Agentur zu erleichtern, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Einrichtung und die Benutzung befestigter oder mobiler Antennen für Satellitenkommunikation und andere Ausstattung ohne unnötigen Aufschub.
2. Die Agentur ist befugt, Codes und Verschlüsselung zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in ordnungsgemäß versiegeltem Gepäck abzusenden und zu empfangen; diese genießen dieselben Privilegien und Immunitäten wie diplomatische Kuriere und Sendungen.
3. Im Fall höherer Gewalt, die zu einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Fernmeldewesens führt, genießt die Agentur dieselbe Vorzugsbehandlung wie die österreichische staatliche Verwaltung. Für die Zwecke dieses Abkommens und jeder sich darauf beziehenden Regelung bedeutet der Ausdruck „höhere Gewalt“ jede unvorhersehbare Situation oder jedes unvorhersehbare Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien, die nicht auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit ihrerseits zurückzuführen sind, die sich trotz aller angemessenen Sorgfalt als unüberwindbar erweisen und sie davon abhalten, einigen oder allen ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und aus jeder sich dazugehörigen Regelung nachzukommen. Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden.
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