1. Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass ungeachtet deren Staatsangehörigkeit den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Ort, an dem sich der Sitz des Back-up-Systems befindet, reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
(a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen;
(b) dem Exekutivdirektor und den Mitarbeitern;
(c) den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen des Exekutivdirektors und der Mitarbeiter;
(d) allfälligen von der Agentur eingeladenen Experten.
2. Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
3. Der Exekutivdirektor und die Mitarbeiter sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht befreit.
4. Die Agentur übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter und aktualisiert diese laufend.
5. Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern, die an die Back-up-Stelle in Sankt Johann im Pongau verlegt wurden oder verlegt werden sollen, nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften auf Antrag einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der verlegten Mitarbeiter wird ein solcher Identitätsausweis bei Ankunft in Österreich ausgestellt. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden und berechtigt zum Aufenthalt in Österreich.
6. Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 11 (b) des Protokolls oder in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören.
7. Die Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 berühren nicht allfällige Rechte gemäß Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten.
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