1. Artikel 11 lit. a bis c und Artikel 17 des Protokolls gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur und der Beratergruppen der Agentur.
2. In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Agentur während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen befreit.
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